Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/15: Revisione del Codice delle obbligazioni (congedo maternità pagato) · 121 pagine
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müsste in praktisch allen Fällen ein grösserer oder kleinerer Lohnausfall in Kauf genommen werden. Dies würde wiederum dazu führen, dass sich Frauen mit niederen Einkommen keinen 14-wöchigen Urlaub leisten könnten. Zum Wohl der Mutter und ihrer Familie müsste aber allen erwerbstätigen Frauen unabhängig von ihrem Einkommen ein Muttterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen zustehen.
Parteien / Partis / Partiti
SP: Diesen neu geschaffenen Artikel erachten wir als ausserordentlich wichtig. Mit
diesem Artikel wird die grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs auf einen Mutterschaftsurlaub gesetzlich verankert. Das hat zur Folge, dass damit auch Arbeitnehmerinnen von einem Mutterschaftsurlaub profitieren können, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind.
Mit den vorgeschlagenen 14 Wochen sind wir allerdings nicht einverstanden. Das Arbeitsgesetz kennt im Interesse der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen einen Urlaub von 16 Wochen (Art. 35a). Wir sind der Ansicht, dass dieses Interesse auch auf Arbeitnehmerinnen zu übertragen ist, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen. Die Frist von 14 Wochen schafft eine völlig unnötige Differenz zum Arbeitsgesetz und dürfte in der Praxis zu Verwirrungen führen. Im Weiteren verweisen wir auf unsere Ausführungen zur Dauer des Mutterschaftsurlaubes nach den zwei Varianten.
Wir beantragen folgende Änderung: „... worden, so hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von sechzehn Wochen ab dem Tag der Niederkunft."
Gemäss Abs. 2 wird der Lohnanspruch während des Mutterschaftsurlaubes nach Art. 324a bis bestimmt. Da wir in diesem Artikel einen voll bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen beantragen, erübrigt sich dieser Absatz und kann gestrichen werden.
Begrüsste Organisationen / Organisations consultées / Organizzazioni consultate
CNG: Die Regelung der Dauer des Mutterschaftsurlaubs in einem eigenen Artikel
ist zu begrüssen. Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass der Mutterschaftsurlaub mindestens 16 Wochen betragen sollte. Der Vorschlag von 14 Wochen schafft eine unnötige Differenz zur Regelung des Arbeitsgesetzes, das den Wöchnerinnen ermöglicht, nach der Niederkunft während 16 Wochen dem Arbeitsplatz fernzubleiben. Diese Regelung des ArG hat eine gesundheitliche Begründung, an die sich auch das OR zu halten hat. Es ist nicht anzunehmen, dass Arbeitnehmerinnen, die nicht dem ArG unterstehen, abweichende gesundheitliche Bedürfnisse haben. Zudem ist davon auszugehen, dass zwei unterschiedliche Regelungen in OR und ArG für die Betroffenen zu Verständnisschwierigkeiten führen werden. Der CNG beantragt deshalb eine Vereinheitlichung der Regelungen und damit 16 statt 14 Wochen Mutterschaftsurlaub.
CP: Les travailleuses soumises à la loi fédérale sur le travail peuvent s’octroyer, si
elles le désirent, un congé de maternité non payé du début de la neuvième jusqu’à la fin de la seizième semaine qui suit l’accouchement. L’avant-projet prévoit une disposition similaire pour toutes les travailleuses soumises au droit privé à partir de la fin de leur congé de maternité payé jusqu’à la fin de la quatorzième semaines suivant l’accouchement.