Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/15: Revisione del Codice delle obbligazioni (congedo maternità pagato) · 121 pagine

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Neuregelung, wonach eine Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaftsurlaub keine Ferienkürzung mehr erlaubt (Art. 329b Abs. 3 VE), in Kauf genommen.

VD: Nous soulevons un point qui nous paraît tout à fait positif, soit que le congé de

maternité ne permet pas de réduire les vacances, ne pouvant plus s'additionner à d'autres causes d'empêchement de travailler (art. 329b, al. 2 et 3).

VS: Dans le droit actuel, à la fois I'absence due à la grossesse et à I'accouchement

pouvait conduire à une réduction proportionnelle du droit aux vacances. Nous saluons le fait que dans le projet il est prévu que I'empêchement de travailler dû au congé maternité ou à I'accouchement ne donnera plus lieu à une réduction de la durée des vacances.

ZG: Das Wort „auch" in Abs. 3 ist missverständlich und sollte gestrichen werden,

vor allem wenn dieser Absatz in Verbindung mit Abs. 2 gelesen wird. Gemäss Bericht des Bundesrats dürfen die Ferien wegen des Mutterschaftsurlaubs nicht gekürzt werden, auch wenn dieser länger als einen Monat dauert.

ZH: Aus der Gleichstellung der Schwangerschaft mit den anderen Arbeitsverhinde-

rungsgründen in Abs. 2 ergibt sich eine Verschlechterung der Stellung der Schwangeren. Bisher durfte bei schuldloser Arbeitsverhinderung infolge Schwangerschaft erst vom dritten vollen Monat an der Ferienanspruch gekürzt werden. Neu wäre dies bereits vom zweiten Monat an möglich. Die Argumentation, dass diese Regelung dadurch gerechtfertigt sei, dass die Mutterschaft nicht mehr zu einer Ferienkürzung führe, ist kleinlich.

Abs. 3 bringt demgegenüber eine begrüssenswerte Optimierung, indem auch im Falle von Mutterschaftsurlauben von länger als zwei Monaten der Ferienanspruch nicht gekürzt werden darf.

Parteien / Partis / Partiti

SP: Wir sind mit Abs. 3 einverstanden. Er verhindert, dass Ferien gekürzt werden

könnten, wenn ein Mutterschaftsurlaub bezogen wird.

Begrüsste Organisationen / Organisations consultées / Organizzazioni consultate

CNG: Der CNG begrüsst, dass in der neuen Regelung keine Ferienkürzungen auf-

grund des Mutterschaftsurlaubs möglich ist.

Es ist hingegen nicht einzusehen, warum die Einführung eines Mutterschaftsurlaubes die Stellung der Frauen während der Schwangerschaft verschlechtern soll. Dies gilt umso mehr, als dass der vorgesehene Mutterschaftsurlaub vollumfänglich nach der Niederkunft zu beziehen ist. Möglichen Komplikationen während der Schwangerschaft wird dadurch nicht Rechnung getragen. Zudem ist mit der neuen Regelung auch vorgesehen, dass die Abwesenheiten aufgrund der Schwangerschaft mit anderen Abwesenheiten verrechnet werden können. Der CNG lehnt diesen Rückschritt gegenüber der geltenden Regelung ab und beantragt folgende Änderungen:

Abs. 2: Streichung des Wortes „Schwangerschaft“ in der Aufzählung

Abs. 3: „... den Mutterschaftsurlaub bezogen hat oder wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist.“

CP: Le droit actuel prévoit que toute absence liée à la grossesse et à la maternité

peut entraîner, dès le troisième mois complet d’absence, une réduction correspondante du droit aux vacances. La disposition de l’avant-projet qui prévoit de