Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/15: Revisione del Codice delle obbligazioni (congedo maternità pagato) · 121 pagine
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Par ailleurs, I'article précité ne prévoit un congé qu'en cas de maternité. La question de I'adoption doit également être réglée de façon similaire.
OW: Es stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub nicht auch einen 14-wöchigen Lohnfortzahlungsanspruch auslösen sollte. Es sollte geprüft werden, ob der Nachteil der Variante 2, wonach stets zwei Wochen des Mutterschaftsurlaubs ohne Lohn verbleiben, nicht aufgehoben, und eine volle Lohngarantie zugesichert werden kann.
ZG: Das Arbeitsverbot von 14 Wochen stimmt weder mit dem Arbeitsgesetz (Art. 35a: acht Wochen plus acht Wochen, wenn die Arbeitnehmerin dies will) noch mit dem Lohnzahlungsanspruch überein. Damit wird eine Gelegenheit zur Harmonisierung dieser Fristen verpasst.
Dieses Arbeitsverbot hat die Wirkung, dass Arbeitnehmerinnen mit wenigen Dienstjahren (bis sieben Dienstjahre) einen gesetzlich verordneten Lohnausfall von ein bis sechs Wochen (Variante 1) bzw. zwei Wochen (Variante 2) in Kauf nehmen müssen. Diese Situation kann zu Engpässen für Eltern mit kleinem Einkommen führen. Ausserdem hat dies einen grossen administrativen Mehraufwand zur Folge, da in den Betrieben Lohnkürzungen vorgenommen werden müssen.
Zusätzlich schreibt der neue Artikel auch vor, dass der zwingende Mutterschaftsurlaub, der gemäss Bundesrat dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind dient, nur für Arbeitnehmerinnen mit einem Arbeitsverhältnis von über drei Monaten gilt. Obwohl dies ein Widerspruch in sich ist, da Gesundheitsschutz nichts zu tun hat mit der Anstellungsdauer, sollte dies so belassen bleiben, damit betroffene Frauen nicht gesetzlich gezwungen werden, 14 Wochen ohne Lohn auszukommen. Nach heutigem Arbeitsgesetz können sie wenigstens 8 Wochen nach der Niederkunft wieder arbeiten, wenn sie dies wollen.
Zur Harmonisierung dieser Fristen und zur Verhinderung von Lohnlücken und Verminderung des administrativen Aufwands schlagen wir deshalb vor:
- Mutterschaftsurlaub gemäss Variante 2: generell 12 Wochen
- Arbeitsverbot in Art. 329f OR: 12 Wochen
Gemäss Art. 35a des Arbeitsgesetzes hat die Arbeitnehmerin immer noch die Möglichkeit, den Mutterschaftsurlaub auf 16 Wochen zu verlängern (jedoch ohne Lohn), da sie nur arbeiten muss, wenn sie ihre Zustimmung gibt. Wenn sie aber will bzw. finanziell darauf angewiesen ist, kann sie nach 12 Wochen wieder arbeiten.
ZH: Hier würde sich eine Gleichstellung mit dem Urlaubsanspruch nach Arbeitsgesetz rechtfertigen. Es gibt keinen sachlichen Grund, weshalb Arbeitnehmerinnen, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, nicht auch den gleichen Freistellungsanspruch haben sollten, dies umso mehr, als es sich um eine arbeitsrechtliche Schutzbestimmung handelt, die unabhängig von der Dauer der Lohnfortzahlung gilt und die es der Familie ermöglicht, sich mit der neuen Situation in Ruhe auseinander zu setzen. Gleichzeitig geht es um einen Beitrag zur Förderung der gesunden körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung der Kinder und kann den Staat im Bereich der Jugendhilfe entlasten, soweit der Urlaub bezahlt ist.
Wenn sich der Freistellungsanspruch mit Ausnahme von acht- und mehrjährigen Dienstverhältnissen mit keiner der beiden Lohnfortzahlungsvarianten deckt,