Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/15: Revisione del Codice delle obbligazioni (congedo maternità pagato) · 121 pagine

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Änderung: Neu ist vorgesehen, dass die Dauer des Lohnanspruchs während des Mutterschaftsurlaubs nicht gekürzt werden kann, weil die Arbeitnehmerin im betreffenden Dienstjahr aus anderen Gründen als der Mutterschaft arbeitsverhindert war (Art. 329b Abs. 2 und 3 VE). Im Folgenden wird insbesondere zu diesen massgeblichen Neuerungen des Vorentwurfs Stellung genommen.

Es sei an dieser Stelle jedoch vorweg genommen, dass der Kanton Bern keine der beiden in die Vernehmlassung geschickten Varianten unterstützt, da beide Varianten zu viele Nachteile in sich bergen. Zu diesem Thema wurden noch weitere Vorschläge eingebracht, unter anderem die parlamentarische Initiative: Revision Erwerbsersatzgesetz - Ausweitung der Erwerbsansprüche auf erwerbstätige Mütter - (01.426 Triponez) vom 20. Juni 2001. Wie die grosse Zahl an Nationalrätinnen und Nationalräte zeigt, welche diesen Vorstoss unterzeichnet haben, scheint der Ansatz über die Erwerbsersatzordnung auf Akzeptanz zu stossen. Der Kanton Bern wird zu gegebener Zeit dazu Stellung nehmen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Bestrebungen des Bundesrates zur Verbesserung der Situation erwerbstätiger Mütter begrüsst werden. Jedoch vermag keines der beiden vom Bundesrat vorgeschlagenen Modelle zu überzeugen. Als problematisch werden insbesondere die alleinige Finanzierung durch die Arbeitgeber sowie der fehlende Lastenausgleich zwischen den verschiedenen Branchen erachtet. Bei der ersten Variante kommt die eingeschränkte Mobilität, die Bindung der Arbeitnehmerin an ihren Arbeitgeber sowie die unausweichliche Diskriminierung der teureren Arbeitnehmerinnen erschwerend hinzu. Im Weiteren würde es der Kanton Bern begrüssen, wenn der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub auf 16 statt 14 Wochen festgesetzt würde. Dies, um die Einheit zwischen dem Obligationenrecht und dem Arbeitsgesetz zu wahren.

BS: Der Kanton Basel-Stadt begrüsst die Bemühungen des Bundesrates, einen echten Mutterschaftsurlaub einzuführen. Insbesondere ist zu begrüssen, dass eine möglichst baldige Lösung auf bundesrechtlicher Ebene angestrebt wird, denn es kann für eine derart wichtige sozialpolitische Frage letztlich nicht als befriedigend angesehen werden, wenn vereinzelte Kantone eigene Regelungen (Versicherungslösungen) einführen, auch wenn dies in der Absicht geschieht, eine mittlerweile von fast allen Kreisen als lückenhaft empfundene Normierung zu vervollständigen.

So erstrebenswert allerdings die vorgeschlagene Lösung über eine reine Teilrevision des Obligationenrechts im Sinne eines Schrittes in die richtige Richtung auch sein mag, so steht doch nach wie vor die Frage im Vordergrund, ob die Verbindung mit einer Versicherungslösung nicht besser wäre. Angesichts der jüngsten Meinungstendenzen zu dieser Frage (z.B. die breit abgestützte parlamentarische Initiative Triponez) ist eine solche Lösung, z.B. über eine Anpassung der Erwerbsersatzordnung (EO), wohl auch nicht mehr in gleicher Weise als undenkbar einzustufen wie noch vor kurzer Zeit.

Der Nachteil der vorgeschlagenen Teilrevision des OR liegt darin, dass die Finanzierung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs allein durch die Arbeitgeberschaft erfolgen würde. Die Einführung des vorgeschlagenen Mutterschaftsurlaubs wird zwar weder nach Variante 1 noch nach Variante 2 (vgl. Ziff. 322.3) insgesamt zu einer Erhöhung der Lohnsumme grosser Unternehmen führen. Auch für Branchen, die eine noch weitergehende gesamtarbeitsvertragliche