Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 108Fedlex · Rapporto sui risultati

preis f¸r gleichzeitig bestellte mehrere Leistungen (d.h. den Gesamtpreis f¸r den ganzen "Warenkorb") handelt. Eine Kl‰rung hiervon ist unabdingbar.

zu Abs. 2 lit. b:

Der Begleitbericht (S. 11) stellt die Banken und die Versicherungen als gleichwertige Finanzdienstleiter dar, so dass es keine Rechtfertigung gibt, nur die Versicherungsvertr‰ge unter "namentlich" aufzuf¸hren. Wir schlagen deshalb folgenden neuen Wortlaut f¸r lit. b vor (lit. b soll in zwei lit. aufgeteilt werden, womit die vorgeschlagenen lit. c-e je um einen Buchstaben verschoben w¸rden):

"b. ¸ber Finanzdienstleistungen;"

"c. ¸ber Versicherungsvertr‰ge;"

Sodann w‰re erw¸nscht, in der Botschaft den Begriff der Finanzdienstleistungen, namentlich in Anlehnung an das Bankengesetz und das Geldw‰schereigesetz, n‰her auszuf¸hren.

zu Abs. 2 lit. c:

- Das Wort "angefertigt" deutet zu sehr auf Werkvertrag hin, was aber laut Begleitbericht (S. 11) nicht beabsichtigt ist. Entsprechend schlagen wir vor, dieses Wort durch ein neutraler gefasstes zu ersetzen.

- Wie bereits vorstehend ausgef¸hrt, sollte sodann "G¸ter" durch "bewegliche Sachen" ersetzt werden.

- Da es nicht nur schnell verderbliche Sachen gibt, sondern auch solche, die ihren Preis je nach Angebot und Nachfrage rasch ‰ndern, w‰ren auch derartige Vertr‰ge auszunehmen, so etwa durch Einschub des folgenden Satzteils: "Ö, ihren Preis rasch ‰ndern kˆnnen oder Ö". Eine sinngem‰ss vergleichbare Regelung findet sich auch in der EU Richtlinie f¸r den Fernabsatz.

Nach dem vorstehend zu Abs. 2 lit. c Ausgef¸hrten kˆnnte die lit. c gesamthaft wie folgt lauten:

"¸ber bewegliche Sachen, die nach genauen Angaben des Kunden bestimmt werden oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur¸ckgesendet werden kˆnnen, ihren Preis rasch ‰ndern kˆnnen oder schnell verderben;"

zu Abs. 2 lit. d

Die Umschreibung "eindeutig auf die persˆnlichen Bed¸rfnisse" ist zu ungenau bzw. zu weit gefasst. So besagt auch der Begleitbericht (S. 12), dass es sich um eine Leistung handle, die in ¸berwiegender Weise vom Kunden zum voraus bestimmt wird. Entsprechend schlagen wir vor, diese Bestimmung z.B. in nachfolgender Weise zu pr‰zisieren:

"¸ber Dienstleistungen, die nach den Weisungen des Kunden auf seine persˆnlichen Bed¸rfnisse zugeschnitten sind;"

Schlussfolgerung: Unter Vorbehalt der obenerw‰hnten ƒnderungen und der einleitenden Bemerkungen zu Art. 40a ff OR ist die vorgeschlagene Bestimmung in Ordnung.

SHV Die EU-Richtlinie 9717 vom 20. Mai 1997 ¸ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl¸ssen im Fernabsatz sieht in Art. 3 Ziff. 2 al. 2 eine Ausnahme vor