Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 173Fedlex · Rapporto sui risultati

Schlussfolgerung: Dieser Absatz sollte wie folgt erg‰nzt werden: Ñ... (Art. 402 OR) ersetzen und den Anbieter von gegen¸ber Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten befreien.ì

SGV Art. 40g Abs. 2

In der Regel werden G¸ter, welche zum Verkauf vorgesehen sind, beim erstmaligen Gebrauch massiv entwertet. Diese Entwertung kann nicht mit einem vergleichbaren Mietzins abgegolten werden. Demnach ist die Entsch‰digung f¸r eine allf‰llige Entwertung der Sache infolge des Gebrauchs zus‰tzlich zur Miete aufzunehmen.

Art. 40g Abs. 3

Der Verweis auf das Auftragsrecht soll explizit auch die Befreiung des Anbieters von allf‰lligen, gegen¸ber Dritten bereits eingegangenen Verbindlichkeiten umfassen.

SICTA Der Gebrauch des Produktes muss die Widerrufsmˆglichkeit

ausschliessen. Damit entf‰llt auch eine Entsch‰digung im Sinne eines Mietzinses oder nach Auftragsrecht. Auf jeden Fall m¸sste die Wertminderung durch die Benutzung miteinberechnet werden. Zudem hat der Kunde beim Widerruf nicht nur die Kosten, sondern auch das Risiko der R¸cksendung zu tragen.

SMU Art. 40g Abs. 2: Falls unseren Antr‰gen zu Art. 40e und f nicht Rechnung

getragen wird, der Kunde also nicht freiwilig auf sein Widerrufsrecht verzichten kann, ist Art. 40g Abs. 2 zum Schutze der Verk‰ufer unbedingt zu erweitern. Die Ausdehnung des Verk‰uferschutzes zielt insbesondere auf die Geltendmachung einer allf‰lligen, massiven Entwertung der bereits gebrauchten Sache

Konkret pl‰dieren wir daf¸r, dass der Kunde, sollte er die Sache vor dem Vertragswiderruf in Gebrauch nehmen, dem Verk‰ufer nicht nur einen angemessenen Mietzins, sondern je nach Art der Sache auch eine Entsch‰digung f¸r eine allf‰llige Entwertung der Sache infolge des Gebrauchs schuldet.

In der unserer Branche erleidet ein neue Fahrzeug oder damit verbundene landtechnische Ger‰tsch‰ften, mit der ersten In-Verkehrsetzung einen erheblichen Wertverlust. Dieser kann mit einem Mietzins allein nicht abgegolten werden.

Wir schlagen Ihnen deshalb folgende Erg‰nzung des genannten Absatzes an:

Antrag: (2) Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins sowie eine Entsch‰digung f¸r eine allf‰llige Entwertung der Sache infolge des Gebrauchs, sofern diese mit dem Mietzins nicht bereits abgegolten ist.

SVV Hingewiesen sei lediglich auf die wenig praktikable Lˆsung in Art. 40g Abs. 2

VE-OR, wo im Falle eines Widerrufs die Bezahlung einer Miete vorgesehen ist, falls die Ware bereits gebraucht worden ist. Der Situation w¸rde eine Vertragsauflˆsung ex nunc viel eher gerecht.

SWICO Die Terminologie ("Mietzins") aus dem alten Haust¸r-Verkaufsrecht sollte

¸berdacht werden. Es sollte vielmehr auf den Terminus "angemessene Verg¸- tung" zur¸ckgegriffen werden, da es durchaus sein kann, dass man nicht von einer Miete spricht sondern eine Sache in der 7-t‰gigen Frist teilweise verbraucht wird. Es sei hier z.B. auf die Bestellung eines Zeitungsabonnements