Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
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renoncer ‡ exercer son droit de rÈvocation. Afin de ne pas rendre illusoire le droit de rÈvocation, les al. 2 et 3 de líart. 40g P-CO devraient Ítre revus et corrigÈs ‡ la lumiËre du principe, ÈnoncÈ dans la directive, selon lequel líexercice du droit de rÈvocation ne devrait pas entraÓner pour le consommateur de consÈquences financiËres (‡ líexception des frais de renvoi de la marchandise, art. 40g al. 5 P-CO).
Uni ZH Die Rechtsfolgen des Widerrufs entsprechend denjenigen des bisherigen Art. 40f OR163. Als Neuerung sieht der VE lediglich vor, dass bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages der Kunde die Kosten f¸r die R¸cksendung der Ware tragen muss (Art. 40g Abs. 5 VE-OR). Dogmatisch l‰sst sich dies nicht erkl‰ren, da nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR eine Holschuld vorliegt164. Es sollte daher noch klargestellt werden, dass der Kunde die Sache zur¸ckzusenden hat, also eine Schickschuld vorliegt. Nach Art. 6 Abs. 2 FARL kann der Anbieter die R¸cksendekosten dem Kunden auferlegen, was die Regel sein wird165. Insofern entspricht hier der VE der Praxis, l‰sst aber Raum f¸r abweichende Vereinbarungen, wenn diese f¸r den Kunden g¸nstiger sind. Die R¸cksendung erfolgt auf Gefahr des Anbieters166. Nicht schl¸ssig ist, weshalb Art. 40g Abs. 5 VE-OR nur f¸r Fernabsatzvertr‰ge gilt.
VIT Der Gebrauch des Produktes muss die Widerrufsmˆglichkeit ausschliessen. Mit dem Ausschluss des Widerrufsrechts bei Gebrauch der Sache oder bei Bezug der Dienstleistung entf‰llt auch eine Entsch‰digung im Sinne eines Mietzinses oder nach Auftragsrecht.
Auf jeden Fall m¸sste die Wertminderung durch die Benutzung miteinberechnet werden. Zudem hat der Kunde beim Widerruf nicht nur die Kosten, sondern auch das Risiko der R¸cksendung zu tragen.
VSAIzu abs. 2 : Sollte unseren Antr‰gen zu Art. 40e und f nicht Rechnung getragen werden, so dass der Kunde auf sein Widerrufsrecht nicht verzichten kann, so ist Art. 40g Abs. 2 zum Schutze der Verk‰ufer unbedingt dahingehend zu erweitern, dass der Verk‰ufer eine allf‰llige massive Entwertung der bereits gebrauchten Sache ebenfalls geltend machen kann. Konkret pl‰dieren wir daf¸r, dass der Kunde, falls er die Sache vor dem Vertragswiderruf bereits gebraucht hat, dem Anbieter nicht nur einen angemessenen Mietzins, sondern je nach Art der Sache auch eine Entsch‰digung f¸r eine allf‰llige Entwertung der Sache infolge des Gebrauchs schuldet. Denn gerade in unserer Branche, speziell im Fahrzeughandel, erleidet ein neues Fahrzeug mit der ersten In-Verkehrsetzung einen erheblichen Wertverlust. Dieser ist mit dem Mietzins allein in keiner Weise abgegolten. Deshalb regen wir folgende Erg‰nzung des genannten Absatzes an:
163 Siehe DORNIER (Fn 23), N 493 ff.; OR-GONZENBACH Art. 40f N 1 ff.; HUGUENIN JACOBS, Direktvertrieb und Widerrufsrecht, AJP 1994, 691, 696 f. 164 Vgl. zum vergleichbaren Fall der Wandelung beim Kaufvertrag BK-GIGER Art. 208 N 10. 165 Nach ß 361a Abs. 2 BGB d¸rfen dem Kunden nur bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von
40 Euro die R¸cksendekosten auferlegt werden. Zudem stellt diese Bestimmung klar, dass dies nur f¸r die Ñregelm‰ssigen Kostenì gilt (Mehrkosten durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste gehen zu Lasten des Anbieters, Palandt/HEINRICHS (Fn 35), ß 361 Rn. 33). 166 So ausdr¸cklich ß 361a Abs. 2 BGB.