Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 181Fedlex · Rapporto sui risultati
namentlich gegen¸ber dem Aussteller einer Kredit- oder Kundenkarte (Art. 40h VE-OR). Damit soll verhindert werden, dass das Konto des Kunden trotz Widerrufs belastet oder eine bereits erfolgte Belastung nicht r¸ckg‰ngig gemacht wird, weil der Dritte hierf¸r vom Anbieter eine Best‰tigung verlangt, die dieser nicht erteilt167. Der Kunde kann sich direkt an den Dritten wenden und ihm den erfolgten Widerruf mitteilen. Die Formulierung ist sehr offen; zwischen Anbieter und Drittem ist weder ein Zusammenwirken wie beim Abzahlungsvertrag (Art. 226m Abs. 2 OR) noch eine Abmachung wie beim Konsumkredit (Art. 15 Abs. 1 lit. a KKG) erforderlich. Dritter im Sinne des VE ist somit neben den Kreditkartenausstellern insbesondere auch jede Bank, die eine Giro¸berweisung durchf¸hrt. Das geht eindeutig zu weit und f¸hrt zu erheblichen Unsicherheiten im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die Inpflichtnahme des Dritten widerspricht auch der in Art. 468 Abs. 1 OR festgelegten Abstraktheit der Anweisung168 und f¸hrt zu Friktionen mit dem Widerruf nach Art. 470 Abs. 2 OR. Ob der Widerruf im Valutaverh‰ltnis form- und fristgerecht erfolgt ist, ja ob ¸berhaupt ein Widerrufsrecht bestanden hat,
169. Der bargeldlose braucht den Dritten grunds‰tzlich nicht zu k¸mmern
Zahlungsverkehr basiert auf der Grundlage, dass der Dritte in das Valutaverh‰ltnis nicht involviert ist, sondern blosse Zahlungsfunktion aus¸bt. Der Kunde, der mittels Kreditkarte zahlt, soll nicht besser gestellt sein, als derjenige, der bar bezahlt. Hat der Kunde die Mˆglichkeit, eine von ihm veranlasste bargeldlose Bezahlung nachtr‰glich einseitig zu widerrufen, wird damit auch dem Missbrauch T¸r und Tor geˆffnet. Die R¸ckabwicklung hat daher stets im Valutaverh‰ltnis zu erfolgen. Es ist widersinnig, dem Dritten das Insolvenzrisiko des Empf‰ngers zu ¸berbinden mit der Folge, dass die Gesch‰ftsmodalit‰ten und die Rahmenbedingungen f¸r den Einsatz von Kreditkarten grundlegend und im Ergebnis zu Lasten des Kreditkarteninhabers ge‰ndert werden.
Leider haben es die Verfasser des Vorentwurfs vers‰umt, den Schutz des Kreditkarteninhabers im Falle einer betr¸gerischen Verwendung zu verbessern, wie es Art. 8 FARL vorsieht170.
VIT Dieser Vorschlag ist unpraktisch und unrealistisch. Ein Kreditkarten-Herausgeber kann und darf sich nicht ins Grundgesch‰ft einmischen. Seine Haftung gegen¸ber Kunden und Lieferanten w¸rde unz‰hlige ungelˆste Fragen aufwerfen.
Zudem h‰tte die Bestimmung zur Folge, dass der Kunde so lange auf sein Produkt warten muss, bis gekl‰rt ist, dass ein Widerruf ¸ber den Kreditkarten-Herausgeber nicht mehr mˆglich ist. Solche Abkl‰rungen w‰ren kostenintensiv,
167 Begleitbericht Ziff. 210.12. 168 Siehe BGE 124 III 253, 256 f.; HONSELL (Fn 25), 346; TH. KOLLER/KISSLING, Anweisung und Dokumentenakkreditiv im Zahlungsverkehr, in: Wiegand (Hrsg.), Berner Bankrechtstag Bd. 7: Rechtliche Probleme des Zahlungsverkehrs, Bern 2000, 23, 34 f. 169 ÑDie mit der ‹berweisung beauftragte Bank hat sich um die zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Beg¸nstigtem grunds‰tzlich nicht zu k¸mmern, zumal sie regelm‰ssig keinen hinreichenden Einblick in die Absichten und Dispositionen des Auftraggebers hatì (BGE 124 III 253, 257). 170 Dazu BOHNET (Fn 92), 272 ff.