Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 183Fedlex · Rapporto sui risultati

SAV Der Begleitbericht zur OR-Revision weist darauf hin, dass es um drei Regelungsbereiche gehe, n‰mlich den Vertragsabschluss, die Haust¸rgesch‰fte (bzw. Fernabsatzgesch‰fte) und die Revision des Kaufrechts. Genau betrachtet sind aber vier Regelungsbereiche angesprochen, n‰mlich zus‰tzlich noch die Erf¸llungs- und Nichterf¸llungsregeln, konkret OR 74 Abs. 2 Ziff. 4 und OR 107 Abs. 3.

Mit OR 74 Abs. 2 Ziff. 4 will das BJ einen neuen Erf¸llungsort einf¸hren, und zwar am Sitz des Konsumenten. Diese Regelung ist europarechtlich nicht so vorgegeben, dr‰ngt sich somit unter dem Harmonisierungsgesichtspunkt nicht auf. Die neu vorgeschlagene Bestimmung ist eine klare Konsumentenschutzbestimmung, die letztlich rechtspolitisch zu beurteilen ist. Faktisch f¸hrt der neue Vorschlag dazu, dass bei Warenlieferungen der Ѹblicheì Erf¸llungsort gem‰ss OR 74 Abs. 2 Ziff. 2 (Ort der Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses) weitgehend aus den Angeln gehoben wird, weil f¸r Konsumentengesch‰fte diesfalls die Sonderregel gilt und in betrieblichen Gesch‰ften wohl regelm‰ssig ohnehin eine vertragliche Absprache getroffen wird. Zwar l‰sst sich sagen, dass im Bereich des IPR und des IZPR ebenfalls ‰hnliche Konsumentenschutzbestimmungen, die am Erf¸llungsort ankn¸pfen, gelten, doch stellt sich die Frage, ob trotz Fehlens einer europarechtlichen Vorgabe eine Notwendigkeit besteht, im materiellen Schuldrecht entsprechendes zwingendes Recht einzuf¸hren.

Dar¸ber hinaus ist es grunds‰tzlich in Frage zu stellen, ob f¸r Fernabsatzvertr‰ge ein zus‰tzlicher Erf¸llungsort stipuliert werden soll. Lieferkonditionen sind regelm‰ssig Teil des Angebotes und werden gem‰ss Art. 40d des Entwurfes auch spezifisch vom Anbieter verlangt. Diese Regelung ist vˆllig ausreichend.

SBV Vorweg sei erw‰hnt, dass die neue Bestimmung aus systematischen ‹berlegungen nicht als neue Ziff. 4 in Abs. 2, sondern zwischen den bestehenden Ziff. 2 und 3 eingef¸gt werden sollte.

Aufgrund der Definition des Fernabsatzvertrages in Art. 40c neuOR handelt es sich bei der vorliegenden ƒnderung von Art. 74 OR wiederum um eine rein konsumentenschutzrechtlich motivierte Gesetzes‰nderung. Mit dem Elektronischen Gesch‰ftsverkehr hat dies somit kaum etwas zu tun.

Die neu zu regelnden Fernabsatzvertr‰ge (Vertr‰ge mit Konsumenten ¸ber bewegliche Sachen und Dienstleistungen) sollen neu von der Holschuld (bisherige Ziff. 3) zur Bringschuld werden, was sich u.a. auf die Frage rechtzeitiger Lieferung bzw. des Verzuges sowie die Begr¸ndung eines Gerichtsstandes unmittelbar auswirkt. Die Auswirkungen hinsichtlich des Verzuges sind insbesondere auch in Zusammenhang mit der Revision von Art. 107 Abs. 3 OR zu sehen. Eine solche ƒnderung wirkt sich ausserdem auf eine ganze Reihe anderer Bestimmungen aus ñ so etwa bei der Festsetzung der Gesch‰ftszeit (Art. 79 OR) und des Bestehens von Feiertagen sowie bei der Festsetzung des ‹berganges von Nutzen und Gefahr (Art. 185 OR) und der Zuordnung der Transportkosten (Art. 189 OR). Ausserdem d¸rfte sich diese ƒnderung auf eine ganze Reihe weiterer bisher geltenden Regeln auswirken (so namentlich auch ausserhalb des Kaufvertragsrechts).

Sodann sei darauf hingewiesen, dass es neben der Bring- und Holschuld auch die sogenannte Versendungs- oder Schickschuld gibt (auch als qualifizierte Holschuld bezeichnet), die Pflicht beinhaltet, die Leistung vom Lageort der