Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 184Fedlex · Rapporto sui risultati
Sache an den vom Gl‰ubiger bezeichneten Lieferungsort zu senden, was bedeutet, dass der Schuldner mit ordnungsgem‰sser Versendung seine Leistung erf¸llt hat.
Schlussfolgerung: Angesichts des geltenden Rechts und aus der wachsenden Bedeutung des Fernabsatzes ist zwar eine Korrektur in Art. 74 OR durchaus ¸berlegenswert, doch muss sie der geltenden Praxis gerecht werden. Entsprechend w‰re die vorgeschlagene Bringschuld durch eine Versendungs- oder Schickschuld zu ersetzen
SGV Auch diese, f¸r den Anbieter mit weitgehenden Konsequenzen behaftete Bestimmung hat prim‰r nicht zwingend mit dem elektronischen Gesch‰ftsverkehr zu tun. Sie ist daher als rein konsumentenschutzorientierte Verschiebung der Hol- zur Bringschuld entschieden abzulehnen. Wenn schon, gerade in diesem Bereich, kann man sich allenfalls ¸ber eine Qualifizierung der Hol- zur Versendungs- oder Schickschuld Gedanken machen.
SHV Wie wir schon in den Allgemeinen Erw‰gungen ausf¸hrten, geht die Vorlage meist auch gedanklich von Sachgesch‰ften aus. Art. 74 Abs. 2 iff. 4 ist daf¸r ein Beispiel. Wir gehen davon aus, dass es sich in diesem Fall um einen reinen redaktionellen Fehler handelt. Bei Dienstleistungen ergibt sich der Ort der Erf¸llung fast immer aus der Natur des Gesch‰ftes und ist mehrheitlich der Ort des Anbieters. Art. 74 Abs. 2 Ziff. 4 kann in dieser Form nur f¸r Sachgesch‰fte gelten.
SVV Erg‰nzend zu den Regelungen zum Ort der Erf¸llung wird in Art. 74 Abs. 2 Ziff. 4 VE-OR eine Regelung statuiert, wonach bei Fernabsatzvertr‰gen im Sinne von Artikel 40c VE-OR die Verbindlichkeit des Anbieters an dem Orte zu erf¸llen ist, wo der Kunde zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hat. Aus der Optik des Versicherungsgesch‰fts ist gegen diese Regelung grunds‰tzlich nichts einzuwenden, kˆnnen die Vertragsparteien doch eine abweichende Regelung treffen. Was das Inland-Versicherungsgesch‰ft anbelangt, enth‰lt Art. 46a VVG i.V.m. den Art. 26ff. VAG zudem ohnehin eine Spezialnorm zum Erf¸llungsort.
Nach Art. 40a Abs. 2 VE-OR ist der Versicherungsvertrag dazu von den Bestimmungen 40b-h VE-OR ausgenommen. Dies betrifft folglich auch die Definition des Fernabsatzvertrages in Art. 40c VE-OR. Zumal auch Versicherungsvertr‰ge im Fernabsatz abgeschlossen werden kˆnnen, fragt sich, ob die Definition in 40c VE-OR nicht analog auch auf den Versicherungsvertrag Anwendung finden wird. Aus Gr¸nden der Rechtssicherheit w‰re eine Kl‰rung dieser Frage in den Materialien w¸nschenswert
SWICO Dass Fernabsatzvertr‰ge neu von einer Holschuld zur Bringschuld werden, was sich unsachgerecht auf die Folgen des Verzuges auswirkt, ist mehr als fraglich. Dasselbe gilt f¸r die Festlegung, dass der Erf¸llungsort da sein soll, wo der Kunde zur Zeit des Vertragsabschlusses, und nicht etwa zur Zeit der Erf¸llung, seinen Wohnsitz hat. Jeglicher Umzug eines Kunden zwischen Bestellung und Erf¸llung soll also zulasten des Lieferanten gehen, was mehr als stossend ist. Es ist also grunds‰tzlich in Frage zu stellen, ob f¸r Fernabsatzvertr‰ge ein zus‰tzlicher Erf¸llungsort stipuliert werden soll. Die Lieferkonditionen sind ja regelm‰ssig Teil des Angebotes und werden gem‰ss Art. 40d des Entwurfes auch spezifisch vom Anbieter verlangt. Diese Regelung ist vˆllig ausreichend.