Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 188Fedlex · Rapporto sui risultati

lich einiges f¸r die ‹bernahme der Regelung der EU. Da damit eine totale Neudefinition der heutigen Verzugsfolgen verbunden w‰re, l‰sst sich ein so drastischer Eingriff unter dem Titel elektronischer Gesch‰ftsverkehr aber nicht rechtfertigen. Zu Recht ¸bernimmt der Vorentwurf die Regelung der EU also nicht. Damit bleibt einzig fraglich, ob eine ƒnderung wegen elektronisch geschlossener Vertr‰ge ¸berhaupt angebracht ist.

Wie dem Begleitbericht entnommen werden kann, ist beim Fernabsatz davon auszugehen, dass das Ñ(Erf¸llungs-)Interesse bei einem Konsumenten, der die Mahnungen nach Art. 102 Abs. 1 und 107 Abs. 1 OR vorgenommen hat, nicht mehr bestehtì. Ohne Begr¸ndung wird daraus geschlossen, dass sich folglich eine Vermutung in diesem Sinne rechtfertige. Dem Konzept liegt offenbar die Hypothese zu Grunde, dass sich der Kunde vorab wegen der Unmittelbarkeit zum elektronischen Gesch‰ftsabschluss entscheidet und a priori an einer versp‰teten Lieferung kein Interesse mehr hat. Diese Annahme deckt sich kaum mit der Realit‰t. In der ¸berwiegenden Zahl der F‰lle entscheidet sich der Kunde zum Gesch‰ftsabschluss ¸ber Internet, weil er ihn von zu Hause erledigen kann, weil er sich davon einen Preisvorteil verspricht oder weil das Angebot nur ¸ber das Netz erh‰ltlich ist. Da viele Vertr‰ge zudem mit einer anschliessenden Zustellung der bestellten Ware auf dem Postweg verbunden sind, kann davon ausgegangen werden, dass das Zeitmoment bei Online-Vertr‰gen gar eine untergeordnete Rolle spielt. Das Interesse an einer versp‰teten Lieferung ist folglich nicht anders zu beurteilen, wie bei normalen Vertr‰gen. Eine ƒnderung an den bestehenden Verzugsfolgen ist deshalb unter dem Titel elektronischer Gesch‰ftsverkehr nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung ist abzulehnen.

SWICO Das Verh‰ltnis des neu vorgeschlagenen Abs. 3 zur Inverzugsetzung bzw. Ansetzung einer Nachfrist ist nicht eindeutig und sollte dahingehend pr‰zisiert werden, wie dies im Begleitbericht ausgef¸hrt wird, d.h. dass die vorgesehenen Rechtsfolgen erst nach ungenutztem Verstreichen einer angesetzten Nachfrist eintritt.

Uni ZH Leistet der Schuldner im Verzug bei zweiseitigen Vertr‰gen auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht, ist der Gl‰ubiger nach Art. 107 Abs. 2 OR berechtigt, weiterhin Erf¸llung nebst Versp‰tungsschaden zu verlangen, oder er kann, wenn er es unverz¸glich erkl‰rt, auf die nachtr‰gliche Leistung verzichten und entweder Schadenersatz wegen Nichterf¸llung verlangen oder vom Vertrage zur¸cktreten. Bei Vertr‰gen im Fernabsatz soll neu vermutet werden, dass der Kunde auf die Erf¸llung verzichtet hat (Art. 107 Abs. 3 VE-OR). Damit soll verhindert werden, dass der Kunde, der den Leistungsverzicht oder R¸cktritt nicht unverz¸glich erkl‰rt hat, die Erf¸llung durch den Anbieter weiterhin akzeptieren muss180. Offen bleibt, ob der Kunde am Vertrag festh‰lt oder zur¸cktritt. In der Regel darf davon ausgegangen

181, so dass eine werden, dass der Gl‰ubiger auf die Erf¸llung verzichtet

182. Nach der ratio von Art. entsprechende Rechtsvermutung sachlich richtig ist

180 Begleitbericht Ziff. 210.14. 181 BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. Z¸rich 1988, 371 f. Fn 168. 182 Vgl. auch ß 326 BGB.