Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 187Fedlex · Rapporto sui risultati
schlagene Einschr‰nkung auf Fernabsatzvertr‰ge sinnvoll ist, insbesondere wenn die allgemeine Revision des Kaufrechts in Betracht gezogen wird: Gute (praktische) Gr¸nde sprechen daf¸r, OR 107 allgemein den heutigen Gegebenheiten (Vermutung f¸r Verzicht auf Erf¸llung) anzupassen.
SBV Aufgrund der Definition des Fernabsatzvertrages in neu OR Art. 40c handelt es sich bei der vorliegenden ƒnderung von OR 107 wiederum um eine rein konsumentenschutzrechtlich motivierte Gesetzes‰nderung. Mit dem Elektronischen Gesch‰ftsverkehr hat dies somit kaum etwas zu tun.
Unseres Erachtens geht aus der vorgeschlagenen Gesetzes‰nderung bzw. deren Einf¸gung in einem separaten Absatz nicht schl¸ssig hervor, dass die vorgeschlagene Rechtsfolge (Vermutung des Verzichts auf Erf¸llung) erst eintritt (siehe Begleitbericht S. 18/19 bzw. vorstehende Zusammenfassung), wenn der Konsument vorerst eine Mahnung abgegeben hat und (kumulativ) der Schuldner sodann innert der damit beginnenden ÑGnadenfristì seine Leistungspflicht nicht erf¸llt.
Schlussfolgerung: Der Gesetzeswortlaut ist so zu pr‰zisieren, dass daraus ersichtlich ist, dass diese Rechtsfolgen erst nach ungenutzter Nachfrist (ausgelˆst mit der Mahnung) eintritt.
SGV Es gilt das im vorgehenden Abschnitt einleitend Gesagte. Sie ist daher ersatzlos zu streichen.
SICTA Wir fragen uns, ob diese Bestimmung systematisch am richtigen Ort steht. Zudem haben wir Bedenken mit den Auswirkungen. Diese m¸ssten genau gekl‰rt werden.
Davon abgesehen erinnern wir an Art. 190 OR, welcher eine ‰hnliche gesetzliche Vermutung f¸r den kaufm‰nnischen Verkehr aufstellt. Art. 190 OR aber ist weitgehend toter Buchstabe geblieben, denn die gesetzliche Vermutung wird in sehr vielen F‰llen durch die Usanzen umgestossen.
Unseres Erachtens besteht kein Bed¸rfnis. Wir empfehlen daher, Art. 107 Abs. 3 (neu) OR wegzulassen.
SVV Antrag: Streichung
Begr¸ndung: In Art. 107 Abs. 3 VE-OR propagiert der Vorentwurf, dass der Kunde bei Fernabsatzvertr‰gen vermutungsweise auf die Erf¸llung verzichtet, wenn der Lieferant im Verzug ist. Damit orientiert sich der Vorentwurf an der im OR heute bestehenden Lˆsung. Im Vergleich zu den Regeln, welche die EU im Rahmen des Fernabsatzes vorsieht resp. bei den Finanzdienstleistungen im Fernabsatz anstrebt, gelangt der Schuldner also nur unter der Voraussetzung einer vorherigen Mahnung in Verzug. Es wird mit Blick auf Europa weiter auch nicht der automatische R¸cktritt vom Vertrag angenommen, sondern lediglich der Verzicht auf die nachtr‰gliche Leistung vermutet. Unter Vorbehalt der in Art. 108 OR aufgez‰hlten F‰llen, kommt der Gl‰ubiger mithin nicht um die Ansetzung einer Nachfrist (Art. 107 Abs. 1 OR) herum, wenn er seine Wahlrechte nach Art. 107 Abs. 2 OR aus¸ben will. Erst nach Ablauf dieser Frist greift die vorgeschlagene Vermutung, die dann zwar immer noch durch die unverz¸gliche Wahl der Klage auf Erf¸llung umgangen werden kann.
W‰hrend die Regelung in der EU als ein in sich geschlossenes System betrachtet werden kann, wird in Art. 107 Abs. 3 VE-OR also lediglich ein Teilaspekt der Verzugsfolgen angesprochen. Auf den ersten Blick spr‰che folg-