Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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Bezweckt der VE lediglich die Tragung der Lieferungskosten durch den Anbieter, so ist hierf¸r eine ƒnderung des Art. 189 OR die richtige Lˆsung179. Am Grundsatz der Schickschuld ist jedoch festzuhalten.

VIT Es handelt sich hier wiederum um eine Regel des Konsumentenschutzes,

welche im Hinblick auf die Anpassung des OR an den E-Commerce nicht erforderlich ist und daher abzulehnen ist.

321.14 Art. 107 Abs. 3 / Art. 107 al. 3 / Art. 107 cpv. 3

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

FDP Die FDP begr¸sst die vorgeschlagene Lˆsung unter Abweichung von der EU-

Richtlinie. Der geltende Verzugsmechanismus des OR vermag den Besonderheiten des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs durchaus zu gen¸gen. Ebenso zu begr¸ssen ist die vorgeschlagene Regelung der gesetzlichen Vermutung auf Erf¸llungsverzicht nach vorgenommener Mahnung.

SVP Auch diese Bestimmung hat kaum etwas mit dem elektronischen Gesch‰ftsver-

kehr zu tun und ist rein konsumentenschutzrechtlich motiviert.

Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate

FEA Siehe Art. 74 Abs. 2 Ziff. 4 OR. Zudem ist anzunehmen, dass diese Bestim-

mung rein konsumentenschutzrechtlich motiviert ist.

FRC Nous soulevons la question de líopportunitÈ de rÈviser le mÈcanisme suisse de

mise en demeure prÈvu par les articles 102 ss CO, qui, ‡ prÈsent, níest pas en conformitÈ avec le droit europÈen. Nous pensons, en effet, que le systËme suisse est quelque peu laborieux et formaliste et en contradiction avec líesprit de simplification formelle du commerce Èlectronique.

kf Wir sehen diese Sonderbehandlung der Fernabsatzvertr‰ge nicht ein. Der

Kunde hat auch bei dieser Vertragsart durchaus die identische Interessenlage, d.h. er kann auch mit versp‰teter Erf¸llung einverstanden sein. Da er ¸ber email gleich wie mit Papier reagieren kann und selbstverst‰ndlich auch telefonische Abkl‰rungen ¸blich sein werden, ist der neue Absatz 3 unnˆtig.

kf. Abs. 3 streichen

SAV Das Verh‰ltnis des neu vorgeschlagenen Abs. 3 zur Inverzugsetzung bzw.

Ansetzung einer Nachfrist ist nicht eindeutig und sollte dahingehend pr‰zisiert werden, wie dies im Begleitbericht ausgef¸hrt wird.

OR 107 Abs. 3 legt in der vorgeschlagenen Version fest, dass bei Fernabsatzvertr‰gen ein Verzicht des Kunden auf Erf¸llung vermutet wird. Das EU-Recht geht weiter und nimmt, nach Ablauf einer 30-t‰gigen Frist, eine Vertragsaufhebung ex lege an. Die gesetzliche Vermutung halten wir f¸r die sinnvollere Variante. Der Vorschlag des BJ entspricht auch der Realit‰t; in den meisten F‰llen fehlt es an einem praktischen Bed¸rfnis f¸r die heute geltende Vermutung zugunsten der Erf¸llung. Immerhin kˆnnte man sich fragen, ob die vorge-

179 Siehe oben III.4.