Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 214Fedlex · Rapporto sui risultati

Schlussfolgerung: Sowohl aufgrund der einen wie der anderen ‹berlegung sind diese ƒnderungen abzulehnen.

SFMGV Bisher waren M‰ngel sofort geltend zu machen. Die vorgeschlagenen

beiden Abs‰tze enthalten die Gefahr, dass die Ñangemessene Fristì sich plˆtzlich an der im neuen Art. 210 stipulierten zweij‰hrigen Frist orientiert, was f¸r die Verk‰ufer eine extreme und ungerechtfertigte Verschlechterung darstellen w¸rde.

SGV Auch diese Korrektur kann nicht mit den Besonderheiten des elektronischen

Gesch‰ftsverkehrs begr¸ndet werden. Die Verl‰ngerung der R¸ge- und damit auch der Pr¸fungspflicht ist wiederum einseitig konsumentenschutzrechtlich motiviert.

SICTA Wir begr¸ssen die ƒnderung.

SMBK Bisher waren M‰ngel sofort geltend zu machen. Die vorgeschlagenen

beiden Abs‰tze enthalten die Gefahr, dass die "angemessene Frist" sich plˆtzlich an der im neuen Art. 210 stipulierten zweij‰hrigen Frist orientiert, was f¸r die Verk‰ufer eine extreme und ungerechtfertigte Verschlechterung darstellen w¸rde.

SVV Zu keinem Kommentar Anlass geben die Neuerungen in Art. 201 VE-OR und in

Art. 204 VE-OR. Im ersten Fall wird die g‰ngige Gerichtspraxis ¸bernommen und im zweiten ist keine materielle ƒnderung erkennbar. Die Einf¸hrung eines Nachbesserungsrechts, wie in Art. 205ff. VE-OR vorgeschlagen, halten wir grunds‰tzlich f¸r begr¸ssenswert. Da aber auch diese ƒnderungen in keinem Zusammenhang mit den Besonderheiten des Online-Gesch‰fts stehen, sind sie in eine Revision des Kaufrechts und nicht im Rahmen der Vorlage ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr einzubringen.

SWICO Bereits die "Tunlichkeit" nach dem "¸blichen Gesch‰ftsgang" bietet dem

K‰ufer gen¸gend Spielraum. Die Frist zur Anzeige sollte gegen¸ber dem bestehenden Recht nicht ge‰ndert werden, da angesichts der ebenfalls vorgeschlagenen 2-j‰hrigen Verj‰hrungsfrist die Angemessenheit sich mˆglicherweise nach dieser Dauer richten wird, was f¸r den Verk‰ufer eine ungerechtfertigte Verschlechterung seiner Situation darstellt.

Das zu Abs. 1 Gesagte gilt auch f¸r Abs. 3.

UNIGe Le projet propose le remplacement de líavis immÈdiat des dÈfauts, par un

avis donnÈ dans un dÈlai raisonnable. Si une telle rËgle convient parfaitement ‡ la vente commerciale (dans ce sens, l'art. 39 al. 1 CV), il níen va pas de mÍme pour la vente civile. En effet, líabsence díavis donnÈ ‡ temps est líun des motifs principaux (avec la briËvetÈ du dÈlai de prescription) pour lesquels, dans la pratique, líacheteur Èchoue le plus souvent dans son action en garantie (SCH÷NLE, op. cit., p. 359 ss; KRAMER, op. cit., 301). Il conviendrait donc de supprimer ‡ la fois líexigence de la vÈrification et celle du dÈlai raisonnable díavis dans la vente civile. Si toutefois, ces incombances devaient Ítre maintenues, il serait opportun, conformÈment ‡ líart. 5 al. 2 Directive sur les garanties, díadmettre la validitÈ díun avis donnÈ dans les deux mois ‡ compter de la date ‡ laquelle l'acheteur a constatÈ le dÈfaut, dans le but díassurer une protection efficace au consommateur.

Uni ZH Die Untersuchungs- und R¸gepflicht nach Art. 201 OR gilt f¸r alle

Kaufvertr‰ge, auch f¸r den Konsumentenvertrag. W‰hrend fr¸her die