Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 234Fedlex · Rapporto sui risultati
Auch d¸rfte der Anbieter gegen¸ber seinen Lieferanten/Herstellern auf entsprechenden, r¸ckversichernden Garantiebestimmungen beharren m¸ssen, die der wirtschaftlichen Fortentwicklung diverser Unternehmen im Wege stehen d¸rften.
Schlussfolgerung: Aufgrund der in Art. 199 OR vorgesehenen ƒnderung sowie den Ausf¸hrungen im Begleitbericht (S. 7, N. 123) soll die Gew‰hrleistungsfrist bei Konsumentenvertr‰gen zur zwingenden Bestimmung werden. Sollte dem nicht so sein, w‰re entsprechend Klarheit zu schaffen. Bleibt die Regelung hingegen zwingender Natur, ist die Ausdehnung der Gew‰hrleistungsfrist vollumf‰nglich zur¸ckzuweisen.
SFMGV Wir lehnen die Einf¸hrung einer zweij‰hrigen Verj‰hrungsfrist f¸r Gew‰hrleistungsanspr¸che ab. Eine ‹bernahme der zweij‰hrigen Frist gem‰ss Verbrauchsg¸ter-Richtlinie sowie Wiener Kaufrecht (mit zwingender Anwendbarkeit auf Verbrauchervertr‰ge) l‰sst sich nicht rechtfertigen. Zudem wird das Wiener Kaufrecht in internationalen Handelsvertr‰gen in der Regel ausgeschlossen. Somit sollte es auch f¸r uns im eigenen Land dispositives Recht bleiben.
Wie bereits in den Bemerkungen zu Artikel 199 dargelegt, w¸rde es der neue Artikel 199 unserer Branche verunmˆglichen, beim Verkauf von Occasionsfahrzeugen, eine realistische Gew‰hrleistungsgrenze zu vereinbaren. Der Neuvorschlag von Artikel 210 kˆnnte von Zweiradspezialisten nicht vertraglich ausser Kraft gesetzt werden, womit in Zukunft auf Occasionen neu eine Garantiefrist von zwei Jahren gew‰hrt werden m¸sste: Ein Ding der Unmˆglichkeit, wenn nicht die Verkaufspreise entsprechend gravierend angehoben werden, was kaum realistisch sein d¸rfte.
Aufgefallen ist uns auch, dass die Anspr¸che bei dem ebenfalls zur Vernehmlassung stehenden Bundesgesetz ¸ber die elektronische Signatur (BGES) gem‰ss Art. 19 eine Verj‰hrung von einem Jahr vorgesehen ist. Den nicht elektronisch Kaufenden wird demgegen¸ber mit der gleichzeitigen Vernehmlassung zum elektronischen Gesch‰ftsverkehr eine zweij‰hrige Frist f¸r Gew‰hrleistungsanspr¸che angeboten.
SGV F¸r den SGV von zentraler Bedeutung ist sicher auch die unter dem Deckmantel Ñelektronischer Gesch‰ftsverkehrì eingef¸hrte Verdoppelung der Garantiezeit, welche einmal mehr nicht durch die Anpassung an die neuen Kommunikationsmittel bedingt ist. Diese Absicht wird vom SGV umso mehr zur¸ckgewiesen, als gem‰ss der in Artikel 199 OR vorgesehenen ƒnderung die Gew‰hrleistungspflicht bei Konsumentenvertr‰gen zur zwingenden Bestimmung werden soll. Diese einseitige Vorschrift ist insbesondere im Bereiche des Occasionshandels als unverh‰ltnism‰ssig zur¸ckzuweisen.
SICTA Es ist schwierig, die Folgen der zweij‰hrigen Verj‰hrungsfrist abzusch‰tzen. Bedenken haben wir insbesondere bei Produkten mit Softwarekomponenten. Zudem ist uns bekannt, dass die Industrie regelm‰ssig vertraglich k¸rzere Fristen eingehen muss, was zus‰tzliche Diskrepanzen beim R¸ckgriff ergibt.
Die Europ‰ische Union kennt die zweij‰hrigen Fristen nur im Konsumbereich, und selbst da kˆnnen sie noch vertraglich verk¸rzt werden. Lange Garantiedauern f¸r Konsumenten f¸hren ¸brigens zu hˆheren Kosten. Eine Verl‰nge-