Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 236Fedlex · Rapporto sui risultati

swisscom Wir mˆchten darauf hinweisen, dass eine zwingende Garantiefrist

von zwei Jahren im Konsumentenbereich f¸r die meisten der von Swisscom verkauften Endger‰te ein relativ grosser Eingriff w‰re. Zwei Jahre entsprechen beispielsweise ungef‰hr der Lebensdauer eines Mobiltelefons. Dies wird dazu f¸hren, dass die Anbieter letztlich gezwungen sind, die Garantiekosten von Anbeginn auf den Preis zu schlagen. Gerade im Bereich von Ger‰ten, die der Konsument relativ rasch auswechselt (z.B. Mobiltelefon), ist das nicht sinnvoll.

Swissmem Die Gew‰hrleistungfrist von zwei Jahren wird aus dem EU-Recht

¸bernommen. Sie muss aber - wie in der EU - auf Gesch‰fte mit Verbrauchern beschr‰nkt bleiben und muss deshalb in der vorgeschlagenen Form abgelehnt werden. Obwohl das Wiener Kaufrecht eine zweij‰hrige R¸gefrist kennt, ist heute im kaufm‰nnischen Verkehr in allen europ‰ischen L‰ndern eine einj‰hrige (oder sogar k¸rzere), dispositive gesetzliche Gew‰hrleistungsfrist ¸blich. Daran ist festzuhalten. Bei Anlagengesch‰ften und in Zuliefervertr‰gen muss eine dem einzelnen Gesch‰ft angepasste vertragliche Regelung und Risikoverteilung getroffen werden kˆnnen, was ¸brigens im Einzelfall auch zu l‰ngeren Gew‰hrleistungsfristen f¸hren kann.

UNIGe Le dÈlai de prescription court du droit actuel est portÈ ‡ deux ans par l'art.

210 P. Cette prolongation du dÈlai est entiËrement justifiÈe, tant du point de vue de l'acheteur (cf. supra ad art. 201 al. 1 et 3) et du vendeur, dont le recours dans la chaÓne de distribution est renforcÈ, que du point de vue de l'harmonisation nÈcessaire du droit suisse avec la Convention de Vienne (art. 39 al. 2) et la Directive sur les garanties (art. 5 al. 1).

Uni ZH Die f¸r bewegliche Sachen geltende Gew‰hrleistungsfrist von 1 Jahr soll

auf 2 Jahre verl‰ngert werden. F¸r kurzlebige Konsumg¸ter erscheint eine solche Frist zu lang.

VFGIDie ‹bernahme der zweij‰hrigen Verj‰hrungsfrist f¸r

Gew‰hrleistungsanspr¸che aus der Verbrauchsg¸ter-Richtlinie sowie dem Wiener Kaufrecht (mit zwingender Anwendbarkeit auf Verbrauchervertr‰ge) ist nicht zu rechtfertigen. Nachdem das Wiener Kaufrecht in internationalen Handelsvertr‰gen in der Regel ausgeschlossen wird, soll es f¸r Binnensachverhalte in jedem Fall ebenfalls dispositiv bleiben. Zudem muss nochmals wiederholt werden, dass die Verbrauchsg¸terrichtlinie die entsprechende Garantiefristverl‰ngerung nur gegen¸ber dem Konsumenten vorsieht, was im Entwurf zu Art. 210 nicht der Fall ist.

VIT Die Konsequenzen der zweij‰hrigen Verj‰hrungsfrist sind schwer

abzusch‰tzen. Bedenken bestehen insbesondere bei Produkten mit Softwarekomponenten. Zudem entstehen Probleme im Zusammenhang mit der Mˆglichkeit zum R¸ckgriff auf Zulieferer, da die Industrie regelm‰ssig vertraglich k¸rzere Fristen eingehen muss.

Die EU kennt zweij‰hrige Fristen nur im Konsumbereich, und selbst da kˆnnen sie noch vertraglich verk¸rzt werden. Lange Garantiedauern f¸r Konsumenten f¸hren ¸brigens zu hˆheren Kosten. Eine Verl‰ngerung der bestehenden Gew‰hrleistungsfrist kann daher nur im Konsumgesch‰ft und im "europ‰ischen Umfang" in Frage kommen.

VSAIDie von uns in Artikel 199 OR vorgeschlagenen ƒnderungen bed¸rfen

folgender Anpassungen von Art. 210: