Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 231Fedlex · Rapporto sui risultati
CP En ce qui concerne la prescription, le projet prÈvoit de passer ‡ deux ans au lieu d'un an. Nous regrettons cet allongement du dÈlai. En effet, la sÈcuritÈ du droit et l'administration des preuves en p‚tiraient, d'autre part nous sommes dans un domaine, internet, o˘ les transactions se font de maniËre rapide. Il serait donc paradoxal de ne pas en tenir compte lors de la prescription ! Cependant, nous nous inclinons face ‡ nos obligations internationales et acceptons ce dÈlai uniquement parce qu'il figure dans la Convention de Vienne et que nous y avons souscrit.
economiesuisse Die Verdoppelung der gesetzlichen Garantiefrist wird von unseren Mitgliedern mehrheitlich abgelehnt. Sie geht in der Sache unnˆtig und in der Auswirkung einseitig zu Lasten vom Produzent, Importeur oder H‰ndler und verursacht neuen administrativen Aufwand. Die 2-j‰hrige Gew‰hrleistungsfrist ist sodann gerade bei gebrauchten Artikeln vˆllig unverh‰ltnism‰ssig.
FEA In keinem Fall sind ¸berzeugende sachliche Gr¸nde erkennbar, um im Zusammenhang mit der Regelung des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs die Frist f¸r die gesetzliche Sachgew‰hrleistung generell auf zwei Jahre auszudehnen.
Besondere Beachtung verdient die Bestimmung ¸ber die Ausdehnung der Sachgew‰hrleistung auf zwei Jahre. Es handelt sich auch hier um eine allgemeine ƒnderung des Kaufsrechtes in Anlehnung an eine EU-Richtlinie, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, entsprechendes Recht auf den 1. 1.2002 umzusetzen. Dabei wundert nicht, dass die Schweiz einmal mehr weiter gehen will als die EU. So fehlt in der vorgesehenen Regelung eine Frist f¸r die Geltendmachung des Anspruchs. Die EU-Richtlinie sieht demgegen¸ber eine Begrenzung auf 2 Monate vor. Zudem werden auch die Regeln ¸ber die Beweislastverteilung, sowie sie sich zugunsten des Verk‰ufers auswirken kˆnnen, sowie ¸ber den Vorrang des Reparaturangebots vor dem Ersatzanspruch nicht ¸bernommen. Hier zeigt sich, wie bereits oben erw‰hnt, dass die angestrebte EUAnn‰herung im vorliegenden Falle, auf Grund der konzeptionellen Rechtsunterschiede, eine unzumutbare Benachteiligung der schweizerischen Wirtschaft und damit ein unnˆtiges und unerw¸nschtes nicht tarifarisches Handelshemmnis im internationalen Wettbewerb bringen w¸rde.
Die Ausdehnung der Garantie auf 2 Jahre w‰re zwar ein konsumentenpolitisch nachvollziehbares Anliegen; sie ist indessen sachlich nicht begr¸ndet und wirkt sich aus folgenden Gr¸nden im Endeffekt zulasten der Konsumenten aus:
Material- und Konstruktionssch‰den tauchen im ersten Jahr eines Ger‰teeinsatzes auf. Das geltende Kaufsrecht baut auf dieser Tatsache auf, weshalb der Gesetzgeber durchaus zurecht und sinnvollerweise die geltende Regelung getroffen hat.
Die Ausdehnung der Sachgew‰hrleistungsfrist w¸rde uferlose Diskussionen ¸ber die Frage provozieren, ob es sich im Einzelfall um einen klassischen Garantiefall oder um einen Schaden aus unsachgem‰ssem Einsatz des Ger‰- tes handle. Das gilt insbesondere f¸r wasserf¸hrende Ger‰te die - je nach Wasserh‰rte - gepflegt werden m¸ssen. Der Vorschlag w¸rde beiden Wirtschaftspartnern, den Anbietern wie auch den Anwendern, eine unzumutbare Last von Aktivit‰ten und Streitigkeiten um die Gew‰hrleistungspflicht oktroyieren.
Von entscheidender Tragweite ist der in Konsumentenkreisen ebenfalls notorisch untersch‰tzte Umstand, dass sich alle bei einer Ausdehnung der Sach-