Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 232Fedlex · Rapporto sui risultati

gew‰hrleistungsfrist entstehenden Mehrkosten zwangsl‰ufig auf die Preise niederschlagen w¸rden, mit einem unerw¸nschten und nicht zu rechtfertigenden Sozialisierungseffekt: Die langj‰hrige Erfahrung der Haunche zeig dass Produktem‰ngel innert k¸rzester Zeit - l‰ngstens innert 12 Monaten - zum Vorschein treten und durch die Garantie gedeckt sind. Nach Ablauf eines Jahres sind Stˆrungen und Ausf‰lle praktisch ausnahmslos auf die unterschiedliche Nutzung, auf die unterschiedliche Produktebe anspruchung und auf die unterschiedliche Sorgfalt im Umgang mit einem Ger‰t zur¸ckzuf¸hren. Eine Ausdehnung der Garantiedauer h‰tte zur Folge, dass der sorgf‰ltige Anwender bestraft w¸rde und die Kosten aus einem unsachgem‰ssen, unzweckm‰ssigen, ¸berrn‰ssigen oder unsorgf‰ltigen Ger‰teeinsatz anderer Konsumenten tragen m¸sste. Die einj‰hrige Frist begrenzt dieses Risiko, verhindert Benachteiligungen und Kostenfolgen auf dem Buckel der Mehrheit der Konsumenten, beugt kostspieligen und ‰rgerlichen Auseinandersetzungen vor und entspricht daher durchaus den richtig verstandenen Interessen der mehrheitlich sorgf‰ltigen schweizerischen Konsumenten.

Die vorgeschlagene Regelung ist abzulehnen und es ist an der Einjahresfrist festzuhalten.

FRS Die hievor in Art. 199 OR beantragten ƒnderungen erfordern die hienach beantragten Erg‰nzungen in Art. 2 10 OR:

Art. 210Abs. 1 Verj‰hrung

Die Klagen auf Gew‰hrleistung wegen M‰ngel der Sache verj‰hren mit Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Sachgew‰hrleistungsfrist entsprechend Artikel 199 nach deren Ablieferung an den K‰ufer ( ... )

Art. 210Abs. 2 Verj‰hrung

Die Einreden des K‰ufers wegen vorhandener M‰ngel der Sache bleiben bestehen, wenn innerhalb gem‰ss der in Absatz 1 genannten Sachgew‰hrleistungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verk‰ufer gemacht worden ist.

Art. 210Abs. 3 Verj‰hrung

Die mit Ablauf von der in Absatz 1 genannten Sachgew‰hrleistungsfrist eintretende Verj‰hrung kann der Verk‰ufer nicht geltend machen ( ... )

kf Die Verj‰hrung von M‰ngeln generell auf 2 Jahre festzusetzen f¸hrt gerade bei G¸tern des t‰glichen Bedarfs, die einer erheblichen Abn¸tzung unterliegen, zu schwierigen und kostspieligen Abgrenzungen zwischen einem "gew‰hrleistungspflichtigen Mangel" und Sch‰den aus dem Gebrauch. Sie ist insbesondere bei gebrauchten G¸tern (Occasionen) nicht durchf¸hrbar oder unverh‰ltnism‰ssig kostspielig, und diese Einschr‰nkung ist deshalb auch in der EU-Raum mˆglich. Bei Verdoppelung der bisherigen Frist, die in unserer Beratungspraxis nicht als zu kurz bezeichnet wurde, besteht die Gefahr, dass die Anbieter sich zus‰tzlich absichern m¸ssen, was zur Verteuerung der Produkte f¸hren wird. Ein ¸berm‰ssiger Konsumentenschutz f¸r wenige kˆnnte damit zu einem Kostenpunkt f¸r alle werden. Zudem wird die bisher ge¸bte Kulanz tendenziell eingeschr‰nkt werden. Kulante Abwicklung von Schadenf‰llen ist aber wichtiger als kostspielige sogenannte Konsumentenrechte. Wir unterst¸tzen jede freiwillige Vereinbarung und Branchenlˆsungen, solange der Konsument