Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
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Wie bereits in den Bemerkungen zu Art. 74 Abs. 2 Ziff. 4 VE-OR festgehalten, fragt sich aus der Optik des Versicherungsgesch‰fts zudem, inwiefern die neue Bestimmung in Art. 3a UWG ¸berhaupt auf die Vertr‰ge Anwendung finden, die laut Art. 40a VE-OR von weiteren Bestimmungen ¸ber das Haust¸rgesch‰ft und die Fernabsatzvertr‰ge ausgeschlossen sind. Im Begleitbericht wird f¸r die Definition des Fernabsatzes n‰mlich wie im Text von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 4 VE-OR auf Art. 40c VE-OR verwiesen, was zumindest in einer grammatikalischen Interpretation so verstanden werden m¸sste, dass die Bestimmungen keine Anwendung auf die Vertr‰ge finden, die auch von Art. 40c VE-OR nicht erfasst werden. Zum gleichen Resultat w¸rde ausserdem eine systematische Interpretation f¸hren, da Art. 6a VE-UWG im Gegensatz zu Art. 3bbis VE-UWG nur den elektronischen Gesch‰ftsverkehr nicht aber den Fernabsatz gemeinhin anspricht und dadurch ohne Bezug zu Art. 40c VE-OR steht.
Die fraglichen Bestimmungen decken sich im ¸brigen qualitativ mit der beantragten ƒnderung in Art. 40d VE-OR und, was Versicherungen anbelangt, der in der Revision des VVG zur Diskussion stehenden vorvertraglichen Infor-
bis VE-UWG aber auch in mationspflichten. Es werden Teilelemente von Art. 3b
Art. 6a VE-UWG wiederholt. Trotz dieser parallelen Behandlung der gleichen Thematik an verschiedenen Stellen, haben es die Verfasser unterlassen, die Bestimmungen inhaltlich und terminologisch zu koordinieren. So wird in Art. 40d VE-OR bez¸glich der Identit‰t des Anbieters die Angabe des Namens und die Adresse verlangt, in Art. 3bbis UWG daneben die Bekanntmachung des Sitzes oder des Wohnsitzes, Art. 6a lit. a UWG spricht von einer Kontaktadresse und verlangt zus‰tzlich die Angabe der elektronischen Adresse und im VVG wird ohne genauere Angabe auf Information ¸ber die Identit‰t des Versicherers verwiesen. Dieser Zustand ist der Rechtssicherheit abtr‰glich. Wir beantragen deshalb eine terminologische Abstimmung der genannten Artikel.
Gerade im Hinblick auf ihre strafrechtliche Anwendung steht aber auch das
bis VE-UWG Erfordernis der Bestimmtheit zur Diskussion. So sieht Art. 3 lit. b
vor, dass der Anbieter im Fernabsatz, einschliesslich dem elektronischen Gesch‰ftsverkehr, klare und vollst‰ndige Angaben unter anderem ¸ber Ñdie wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Produkteì zu machen hat. In Art. 6 a VE-UWG wird weiter verlangt, dass angemessene technische Mittel zur Verf¸gung gestellt werden, mit denen der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren kann. Damit werden dem Anbieter keine gen¸genden Anhaltspunkte ¸ber die zu liefernden Informationen gemacht. Eine Konkretisierung ist unbedingt anzustreben.
SW Dass werbliche Angaben f¸r die Sachgew‰hr nicht nur im Kaufsrecht(!) von Bedeutung sein kˆnnen, ist nicht neu (vgl. u.a. Heft 2: Die Werbeaussage und ihre Rechtsfolge, Schriftenreihe der Schweizerischen Lauterkeitskommission). Wir mˆchten aber davor warnen, die Werbung in dieser Umschreibung als namentliches Beispiel der ˆffentlichen ƒusserung aufzuf¸hren und zwar aus folgenden Gr¸nden:
Die (klassische) Werbung ist nur eine Form der kommerziellen Kommunikation. Dazu z‰hlen heutzutage neben der Werbung die Verkaufsfˆrderung, das Direktmarketing, das Sponsoring und die ÷ffentlichkeitsarbeit (vgl. Grundsatz 1.2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission). In der Umgangssprache wird zwar h‰ufig die Werbung als Sammelbegriff verwendet, doch sollte damit in einem Gesetzestext nicht Vorlieb genommen werden.