Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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VS: Der Begriff "Leistungen" ist durch den Begriff "Dienstleistungen" zu ersetzen,

damit eine einheitliche Terminologie innerhalb der Art. 40a ff. E OR und des in Frage stehenden Artikels gew‰hrleistet werden kann.

ZG: cf. art. 40d.

Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate

acsi Per concludere, riteniamo che la revisione della legge contro la concorrenza

sleale risponda correttamente alle esigenze di trasparenza e di correttezza del consumatore on line, soprattutto, laddove si richiede l'identit‡ e la sede dell'offerente, nonchÈ la distinzione delle varie "fasi tecniche che portano alla conclusione del contratto" (art. 6a), onde limitare al massimo la possibilit‡ di errore da parte del consumatore.

economiesuisse Wir verweisen bez¸glich dieser Aspekte auf die Ihnen direkt zuge-

gangene Stellungnahme der Schweizer Werbung. Die vorgeschlagenen ƒnderungen kˆnnten wohl auch durch eine sachgerechte Auslegung der Generalklausel des UWG's gelˆst werden.

Sager Die Einf¸hrung einer solchen Bestimmung ist begr¸ssenswert. Nicht klar

ist mir, was der Unterschied zwischen der Kontaktadresse (Art. 6a E-UWG) und der Adresse (Art. 3 lit. bbis E-UWG) ist. Der Anbieter ist bereits gem‰ss Art. 3 lit. bbis E-UWG zur Angabe der Adresse verpflichtet, so dass Art. 6a lit. a heissen kˆnnte "klare und vollst‰ndige Angaben ¸ber die Adresse seiner elektronischen Post zu machen;".

Lit. b scheint mir unklar formuliert. Erst der Begleitbericht machte klar, was mit dieser Bestimmung gemeint ist. M. E. sollte die Bestimmung etwa wie folgt formuliert werden: "den letzten technischen Schritt zum Vertragsschluss klar als solchen bezeichnet;"

Lit. c ist m. E. ebenfalls zu begr¸ssen. Ist hier der Terminus Bestellung als technischer Begriff zu verstehen oder soll er den letzten mˆglichen Schritt vor der Abgabe einer bindenden Erkl‰rung darstellen?

SAP Abgelehnt wird die Bestimmung, dass beim elektronischen Gesch‰ftsverkehr

"auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss f¸hren, hinzuweisen" ist (Art. 6a Bst. b UWG)

SBV Laut Begleitbericht fallen unter diese Bestimmung ñ im Gegensatz zu Art. 3 lit.

bis UWG ñ nur Systeme des Elektronischen Gesch‰ftsverkehrs und nicht b

generell der Fernabsatz. Dabei stellt sich die Frage wie z.B. beim Einsatz des WAP diesen Informationspflichten nachgekommen werden kann. Wichtig zu wissen w‰re hier, ob diese Aufkl‰rungspflicht durch z.B. blosses Aufschalten von Disclaimern im Internet bzw. durch generell geschlossene Rahmenvereinbarungen (unter Verzicht k¸nftiger einzeltransaktionsweiser Informationslieferung) rechtsgen¸gend gelˆst werden kann (vgl. unsere Bemerkungen vorne zu Art. 40d OR).

bis UWG und Art. 6a UWG bzw. Art. 40d OR ist Abgrenzung zwischen Art. 3 lit. b

uns nicht klar. Dabei muss festgestellt werden, dass diese Regeln nicht aufeinander abgestimmt sind, so dass Widerspr¸che entstehen kˆnnen, in Sachverhalten, wo mehrere Normen zur Anwendung kommen (vgl. z.B. auch nachfolgende Bemerkung): Art. 40d OR verlangt alternativ irgendeine Kon-