Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 241Fedlex · Rapporto sui risultati
Im Recht der kommerziellen Kommunikation wird unterschieden zwischen einer (beweispflichtigen) Angabe als Tatsachenbehauptung (Angabe tats‰chlichen Inhalts) einerseits und einer (als solcher erkennbarer und mithin nicht beweispflichtigen) ‹bertreibung oder einem (nicht beweisbaren) Appell an die ƒsthetik oder Hinweis auf den (nicht objektivierbaren) Geschmack andererseits. Alle diese Angaben sind ÑWerbe‰usserungenì (wohl zutreffender Angaben) und stellen teils ÑWerbung im engeren Sinnì, teils ÑWerbung im weiteren Sinnì dar. Die Tatsachenbehauptung kann f¸r die Sachgew‰hr von Relevanz sein, die ¸brigen Aussagen oder Anpreisungen sind es in der Regel nicht.
Die Auslegung allein den Gerichten zu ¸berlassen, scheint uns nicht sinnvoll. Gerade das Direktmarketing steht im Zentrum des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs, und es w‰re kaum verst‰ndlich, diese Form der kommerziellen Kommunikation unerw‰hnt zu lassen, sich mit der (klassischen) Werbung zu begn¸gen und damit eine Gesetzesl¸cke zu schaffen. Das Gleiche gilt ebenfalls in Bezug auf die Pr‰zisierung des Tatsacheninhaltes einer ÑWerbeangabeì, zumal die Werbung als Vorkehr des Wettbewerbsrechtes erst zum Vertragsabschluss hinf¸hrt, selbst aber nicht Bestandteil des Schuldrechtes ist und deshalb, soweit nicht tats‰chliche Angabe, ohne verbindliche Aussagekraft bleibt.
SWICO Es ist fraglich, ob es zur Erreichung des an sich unbestrittenen angestrebten Zweckes effektiv einen neuen Art. 3 bbis braucht. Die Elemente der Identit‰t, der Adresse sowie der wesentlichen Eigenschaften kˆnnten durchaus in die bestehende lit. b eingef¸gt werden. So w¸rde vermieden, dass der Punkt "Preise" redundant verwendet w¸rde und die Ungenauigkeit bez¸glich "wesentliche Eigenschaften der angebotenen Produkte" (es sind ja auch Dienstleistungen) kˆnnte vermieden werden. Es ist zudem grunds‰tzlich in Frage zu stellen, ob angesichts der Wichtigkeit der Informationen nicht eine gemeinsame Bestimmung f¸r die detaillierte Informationspflicht aufgestellt w¸rde, wie dies etwa bei der Preisbekanntgabeverordnung der Fall ist. Bei der vorgesehenen Regelung ist n‰mlich durchaus (neben der Unsicherheit UWG/OR) auch noch Spielraum bez¸glich Weisungen der Lauterkeitskommission vorhanden.
Die Verwendung der verschiedensten unklaren Begriffe wie "wesentliche Eigenschaften", "klare und vollst‰ndige Angaben" f¸hren im Zusammenhang mit der vorgesehenen Strafnorm von Art. 6a zu einer Verletzung eines wesentlichen Rechtsgrundsatzes des schweizerischen Strafrechtes, des "nulla poena sine lege scripta, stricta et praevia".
Eine weitere Unklarheit besteht bez¸glich der Begriffsverwendung "im Fern-
bis. Da Fernabsatzvertr‰ge nur in Art. 40c OR definiert absatz" in Art. 3b Bst. b
sind, dieser Artikel nach Art. 40a aber nur f¸r den Verkehr mit Konsumenten gedacht ist, haben wir hier wohl einen ungewollten Widerspruch. In Art. 40a m¸sste die Aufz‰hlung demgem‰ss heissen: "Die Art. 40b und d bis h sind auf Vertr‰ge ..."
Art. 3 lit. b kˆnnte allenfalls wie folgt lauten: "¸ber sich, seine Firma, seine Gesch‰ftsbezeichnung, seinen Sitz und Adresse, seine Waren, Werke oder Leistungen mit deren wesentlichen Eigenschaften, deren Preise und Lieferbedingungen, die vorr‰tige Menge oder seine Gesch‰ftsverh‰ltnisse unrichtige oder irref¸hrende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb beg¸nstigt;"