Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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entsprechende CD per Post zugesandt erh‰lt, entweder mit Einzahlungsschein oder unter Belastung des Kaufpreises auf der Telefonrechnung. Soll es hier gen¸gen, dass der Anbieter die Informationen auf dem Internet, das in diese Transaktion nicht einbezogen ist, also quasi irgendwo bereith‰lt? Oder ist der Konsument vor solchen Gesch‰ftsmodellen zu sch¸tzen, indem diese wettbewerbsrechtlich verhindert werden?

Eine allgemeine Preisbekanntgabepflicht gegen¸ber Konsumenten besteht bereits nach Art. 3 Abs. 1 PBV199; Angebote im Internet fallen problemlos unter die PBV200, insbesondere unter Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 ff. Zus‰tzlich finden auch die Art. 16 ff. UWG Anwendung, so dass das geltende Recht hier keine L¸cken aufweist. Der VE f¸hrt vielmehr zu unnˆtigen Friktionen mit den allgemeinen Grunds‰tzen der Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 13 ff. PBV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b UWG)201, weil eine Zuwiderhandlung gegen dieselben regelm‰ssig auch eine Verletzung von Art. 3 lit. bbisVE-UWG darstellt, f¸r den aber eine erheblich sch‰rfere Strafandrohung vorgesehen ist (Art. 23 VE-UWG). Auch dies haben die Verfasser des VE offenbar nicht gesehen.

Nicht angemessen ist es, den Anbieter, der gegen Art. 3 lit. bbis VE-UWG verstˆsst, mit Gef‰ngnis oder Busse bis 100'000 Franken zu bestrafen (Art. 23 VE-UWG). Strafrechtliche Sanktionen sollten auf Tatbest‰nde der Irref¸hrung beschr‰nkt bleiben, die bei Nichterf¸llung der Informationspflichten nicht vorliegt. Problematisch ist insbesondere das Tatbestandsmerkmal Ñklare und vollst‰ndige Angaben ¸ber [...] die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Produkteì. Eine dermassen vage Umschreibung eines Deliktstatbestandes ist mit dem Legalit‰tsprinzip nicht vereinbar. Nicht nur ist unklar, welches die jeweils wesentlichen Eigenschaften sind, auch der Grad der Vollst‰ndigkeit ist nicht justiziabel. Die Fernabsatz-RiL setzt deshalb nicht auf Vollst‰ndigkeit der Information, sondern im Sinne der Transparenz auf Verst‰ndlichkeit, wobei die Art und Weise der Informationserteilung an das verwendete Kommunikationsmittel anzupassen ist

VFGIEs ist fraglich, ob es zur Erreichung des an sich unbestrittenen angestrebten Zweckes effektiv einen neuen Art. 3 b bis braucht. Die Elemente der Identit‰t, der Adresse sowie der wesentlichen Eigenschaften kˆnnten durchaus in die bestehende lit. b eingef¸gt werden. So w¸rde vermieden, dass der Punkt "Preise" redundant verwendet w¸rde und die Ungenauigkeit bez¸glich "wesentliche Eigenschaften der angebotenen Produkte" (es sind ja auch Dienstleistungen) kˆnnte vermieden werden. Es ist zudem grunds‰tzlich in Frage zu stellen, ob angesichts der Wichtigkeit der Informationen nicht eine gemeinsame Bestimmung f¸r die detaillierte Informationspflicht aufgestellt w¸rde, wie dies etwa bei der Preisbekanntgabeverordnung der Fall ist. Bei der vorgesehenen Regelung ist n‰mlich durchaus (neben der Unsicherheit UWG/OR) auch noch Spielraum bez¸glich Weisungen der Lauterkeitskommission vorhanden.

199 Verordnung ¸ber die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211). 200 ROSENTHAL (Fn 34), 190; SUTTER, Die Preisbekanntgabepflicht als Instrument der Konsumenteninformation, JKR 1999, 199, 210. 201 Dazu SUTTER (Fn 194), 225 ff.