Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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ff. OR auf einzelne rechtstechnische Anregungen, ohne eine Wertung des materiellen Gehalts dieser Bestimmungen vorzunehmen.

Unter anderem muss wohl die Frage gestellt werden, ob es sachgerecht ist, unter dem ÑDeckmantelì des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs eine allgemeine Revision des Kaufrechts durchzuf¸hren. Inhaltlich geht es um eine Erweiterung des Konsumentenschutzes (v.a. Art. 197 Abs. 3 und Art. 199 OR). Ein direkter Bezug zum elektronischen Gesch‰ftsverkehr besteht nicht; auch psychologisch erscheint es als fraglich, wie sinnvoll es ist, die Diskussion von Vertragsabschluss und Fernabsatzvertr‰gen zu belasten mit einer allgemeinen Konsumentenschutzdiskussion.

SBV Unter dem "Deckmantel" des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs werden im Gesetzesentwurf vorwiegend ƒnderungen vorgenommen, die rein konsumentenrechtlich motiviert sind. Dieses Vorgehen ist ‰usserst bedenklich. Zudem werden Anpassungen in zentralen OR-Bestimmungen vorgenommen, die eine genauere Analyse bzw. Bewertung durch Privatrechtsspezialisten bei der Ausarbeitung des Entwurfes nach geradezu aufgezwungen h‰tten.

Da der elektronische Gesch‰ftsverkehr h‰ufig international ausgerichtet ist, ist ein Miteinbezug des europ‰ischen Rechts (EU-Richtlinie) sowie anderer internationalen Harmonisierungsbestrebungen (z.B. der OECD oder der UNCITRAL) grunds‰tzlich sinnvoll, ja, im Elektronischen Gesch‰ftsverkehr sogar erforderlich. Diesbez¸glich sind die ƒusserungen des Begleitberichts zum Gesetzesentwurf (s. S. 5) grunds‰tzlich begr¸ssenswert ñ aber sodann auch im Elektronischen Gesch‰ftsverkehr konsequent umzusetzen.

Was versteht man unter dem Begriff "Elektronischer Gesch‰ftsverkehr" sodann? Geht es hierbei immer nur um F‰lle, wo es zum Vertragsschluss kommt, oder sind auch andere "Dialoge", Kontakte oder Informationen darunter erfasst? Die Erg‰nzung von Art. 6a OR um den Abs. 4 zeigt beispielsweise auf, dass der Begriff des Elektronischen Gesch‰ftsverkehrs (hier wie dort) enger zu verstehen ist. Denn es kann nicht sein, dass der Empf‰nger von unbestellten Mails bzw. Informationen sich in jedem Fall beim Absender zu melden hat, sobald er realisiert, dass ihm das E-Mail irrt¸mlich gesandt wurde - dies gilt auch f¸r das im Begleitbericht aufgef¸hrte Beispiel des der falschen Person zugestellten Horoskopes (Bericht S. 10, Ziff. 210.02).

Im ‹brigen wurden wohl mit dem BGEG nicht s‰mtliche Gesetzesbestimmungen erfasst, die korrigiert h‰tten werden m¸ssen. Auch wurde wohl nicht ber¸cksichtigt, dass die vorgeschlagenen ƒnderungen zum Teil weitere Korrekturen in anderen, vorliegend nicht aufgef¸hrten Bestimmungen erforderlich machen w¸rden. So fragen wir uns etwa, ob nicht z.B. auch Bestimmungen hinsichtlich des Begriffs "Willen" im Sinne von OR Art. 1 ñ (gebildet durch eine computergenerierte Erkl‰rung) und des Willensmangels im Sinne von OR Art. 23 ff. ñ (insbesondere F‰lle des Irrtums gem‰ss OR Art. 24 und F‰lle unrichtiger ‹bermittlung gem‰ss OR Art. 27 etc.) einer Korrektur bzw. Ber¸cksichtigung bedurft h‰tten. Sodann w‰re z.B. auch eine Bestimmung w¸nschbar, welche die Rechtsfolgen aufzeigt, falls ein Widerrufswille bestand bzw. ein Widerrufsversuch erfolgte, der Widerruf aber tats‰chlich nicht erfolgen konnte, weil das System des Empf‰ngers nicht erreicht werden konnte (sei es wegen Problemen im System des Absenders, des ‹bermittlungsnetzes, des Providers oder sei es wegen Stˆrung, Unterbruch, Wartung etc. des Empf‰ngersystems). Was gilt sodann, wenn von ìErf¸llung zu Gesch‰ftszeitî