Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 36Fedlex · Rapporto sui risultati
Grundsatz der L¸kkenhaftigkeit als wesentliches Element der schweizerischen Rechtsordnung gilt. Er gibt dem Richter die Befugnis, L¸cken unter Befolgung von bew‰hrter Lehre und Rechtsprechung zu f¸llen. Vorliegendenfalls wird mˆglichst jede Einzelheit geregelt, und dies zudem aus einer einseitigen Optik, was zu inakzeptablen Rechtsunsicherheiten f¸hrt. Das gilt insbesondere f¸r die nun vorgesehene Vermischung mit Rechtsregeln aus dem Haust¸rkauf.
Die Tatsache, dass in den Revisionsvorschl‰gen absolut sachfremde Themen behandelt werden, gibt Anlass zur Vermutung, dass mit der vorgesehenen Revision von Art. 40a ff. OR das Ziel angestrebt wird, das schweizerische Vertragsrecht konsumentensch¸tzerischen Anliegen nachzukommen und dem EU-Recht anzun‰hern. ‹berdies br‰chte die angestrebte EU-Ann‰herung in der vorliegenden Form, auf Grund der nachfolgend beschriebenen konzeptionellen Rechtsunterschiede, eine unzumutbare Benachteiligung der schweizerischen Wirtschaft und damit ein unnˆtiges und unerw¸nschtes nicht tarifarisches Handelshemmnis im internationalen Wettbewerb. Wir lehnen deshalb den Vorschlag ab. Eventualiter machen wir zu den einzelnen Revisionsvorschl‰gen im Bereich des OR die nachfolgenden Anmerkungen.
FRI Le but des modifications du CO soumises ‡ notre apprÈciation consiste ‡ renforcer la confiance et la sÈcuritÈ du commerce Èlectronique. Celles-ci sont donc indispensables ‡ la mise en place d'un cadre gÈnÈral susceptible de favoriser le dÈveloppement de cette forme d'Èchange. Cependant, le principe de la libertÈ contractuelle est mis ‡ mal par certaines modifications proposÈes, comme si les avancÈes technologiques rendaient nÈcessaires une protection accrue et une dÈresponsabilisation des consommateurs.
SAP Die Anpassung der Gesetze im Vertrags- und Wettbewerbsrecht f¸r den elektronischen Gesch‰ftsverkehr ist notwendig. Dabei sollen die Rechtsregeln so ausgestaltet sein, dass E-Commerce und E-Business gefˆrdert werden. In diesem Sinne muss die Formulierung zur bindenden Offerte (Art. 7 Abs. 3 OR) auf die Besonderheiten des Internet und E-Mail R¸cksicht nehmen.
Konsumentenschutz darf die modernen Gesch‰ftsformen nicht hemmen. Ein ¸bertriebener Konsumentenschutz w¸rde sich gegen die Konsumenten selbst richten, wenn die Anbieter mit zus‰tzlichen administrativen Vorkehren und Risiken belastet w¸rden. Die neuen Regeln des Konsumentenschutzes d¸rfen nicht ¸ber die europ‰ischen Bestimmungen hinausgehen!
Im kaufm‰nnischen Verkehr (Business-to-Business) ist jede zus‰tzliche Risiko¸berw‰lzung auf den Lieferanten zu unterlassen.
SAV Unter dem Titel "Bundesgesetz ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr" schl‰gt das EJPD eine ganze Reihe von ƒnderungen des Obligationenrechts vor, die mit dem Sachverhalt des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs in keinem oder nur in einem entfernten Zusammenhang stehen. Die Vernehmlassung des SAV konzentriert sich in der Folge vor allem auf jene Aspekte der Vorlage, die aus der Sicht der Rechtspraxis mit der Abwicklung des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Die ¸brigen Bestimmungen betreffen Anliegen des Konsumentenschutzes, deren Beurteilung vor allem eine Frage des politischen Standpunktes ist. Der SAV als Berufsverband praktizierender Anw‰ltinnen und Anw‰lte der Schweiz enth‰lt sich jedoch grunds‰tzlich politischer Stellungnahmen. Aus diesem Grunde beschr‰nken sich die Ausf¸hrungen dieser Vernehmlassung zu Art. 74