Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 39Fedlex · Rapporto sui risultati
Mit diesen beiden Anliegen sind wir grunds‰tzlich einverstanden. Wir hegen allerdings Zweifel, ob die Vorlage diesen Anspr¸chen auch tats‰chlich Rechnung tr‰gt. Daran ‰ndert auch die dritte Zielsetzung, die Angleichung an das einschl‰gige europ‰ische Recht, kaum etwas. Gerade in diesem letzten Punkt sind einige L¸cken auszumachen, die darauf hindeuten, dass das Projekt auch diesbez¸glich nur halbherzig angepackt worden ist.
Wie auch die Verfasser des Begleitberichts festhalten, sind wir der Ansicht, dass die schweizerische Gesetzgebung trotz des Alters einzelner Bestimmungen grunds‰tzlich nicht ungeeignet ist, ad‰quate Antworten auf Fragen des elektronischen Gesch‰ftsverkehr zu geben. Wir halten deshalb daf¸r, nur die unter diesem Titel notwendigen ƒnderungen anzustreben, sind aber der Meinung, dass daf¸r einige weitere Artikel revisionsbed¸rftig w‰ren (z.B. Regeln ¸ber die Willensm‰ngel; die Bestimmung ¸ber die vertraglich vorbehaltene Form in Art. 16 OR), welche die Vorlage nicht erfasst. Andererseits sind wir gegen Anpassungen, die in keinem oder lediglich in einem sehr untergeordneten Zusammenhang mit dem elektronischen Gesch‰ftsverkehr stehen.
Begr¸ssenswert ist der Umstand, dass die Verfasser nicht s‰mtliche Einzelfragen adressieren, die sich im Zusammenhang mit dem elektronischen Gesch‰ft stellen. Eine offene und abstrakte minimale Regelung bietet mehr Raum f¸r die Rechtsentwicklung, die gerade im Rahmen des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs vorprogrammiert ist.
Wie den vorstehenden Bemerkungen zu entnehmen ist, erscheint die Vorlage insgesamt nicht ausgereift. Zu viele Neuerungen haben mit den Eigenheiten des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs nichts zu tun. Andere Bestimmungen sind so wenig konkret, dass ihre Praktikabilit‰t ernsthaft in Frage gestellt werden muss. Schliesslich wird der Vorschlag auch hinsichtlich einer Anpassung an die einschl‰gigen Regelwerke der EU nicht gerecht. Wir hoffen deshalb, dass unsere Anregungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren entsprechend Ber¸cksichtigung finden.
SWICO Der Schweizerische Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO), www.swico.ch, begr¸sst die Bestrebungen des Bundesrates, Rahmenbedingungen f¸r den elektronischen Gesch‰ftsverkehr auf gesetzlicher Ebene zu schaffen. Die Kommission IT-Recht des SWICO - eine Juristengruppe, die fr¸her schon in dem ehemals von Frau St‰nder‰tin Spoerry pr‰sidierten Verband "Swisspro" ihre T‰tigkeit aus¸bte - unterst¸tzt und fˆrdert solche Bestrebungen seit Ende der 80er-Jahre.
Klare, berechenbare und international harmonisierte Vorschriften ¸ber die Abwicklung von Bestellungen f¸r G¸ter und Dienstleistungen ¸ber das Internet werden allgemein als wesentliche Voraussetzungen f¸r die Weiterentwicklung des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs und den ‹bergang zur "Informationsgesellschaft" betrachtet. Der vom Bundesrat am 17. Januar 2001 in die Vernehmlassung geschickte Entwurf eines Gesetzes ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr zeichnet sich indes dadurch aus, dass mit ihm haupts‰chlich Konsumentenschutz-Anliegen ins Schweizer Recht ¸berf¸hrt werden (und zwar unabh‰ngig von der Art und Form des Gesch‰ftsabschlusses), womit im Ergebnis die Entwicklung des elektronischen Handels eher behindert als gefˆrdert wird. Die ‹berf¸hrung der entsprechenden EU-Richtlinien auf dem Wege des autonomen Nachvollzuges wird teilweise in ¸berschiessendem Gehorsam