Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 40Fedlex · Rapporto sui risultati
¸bererf¸llt bzw. mˆgliche Ausnahmen werden nicht ausgeschˆpft. Keinen erkennbaren Niederschlag finden dagegen die auf eine Liberalisierung des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs ausgerichteten internationalen Bestrebungen der UNCITRAL oder der OECD.
Befremdend ist weiter, dass eine dermassen tiefgreifende OR-Revision ohne breite Abst¸tzung durch eine Expertenkommission vorbereitet und mit sehr kurzen Vernehmlassungsfristen einer breiteren ÷ffentlichkeit vorgestellt worden ist. Damit ist u.E. auch nicht sichergestellt, dass alle Aspekte der geplanten ƒnderungen ber¸cksichtigt wurden, so z.B. die Auswirkungen auf die Art. 24, 27 und 79 OR.
swisscom Wie Sie aus den nachfolgenden Ausf¸hrungen entnehmen werden, steht Swisscom der Vorlage kritisch gegen¸ber. Dies, obwohl Swisscom das Ansinnen grunds‰tzlich unterst¸tzt, das geltende Recht, soweit erforderlich, an die ver‰nderten Gegebenheiten des modernen Gesch‰ftsverkehrs (und damit insbesondere des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs) und an die europ‰ischen Rechtsentwicklungen anzupassen.
Wir sind uns der Schwierigkeit bewusst, neue Sachverhalte unter Zeitdruck mit einer Gesetzesvorlage sachgerecht erfassen zu wollen. Insbesondere, weil sich vorliegend viele Grundsatzfragen stellen. Wir betrachten den Entwurf deshalb als gute Diskussionsgrundlage, denken aber, dass noch vertiefte Analyse und ‹berarbeitung notwendig ist. Wir beantragen deshalb, die Vorlage unter Einbezug einer Expertengruppe in grunds‰tzlicher Art und Weise unter Ber¸cksichtigung der untenstehenden Anliegen zu ¸berarbeiten. Ziel sollte dabei sein, das geltende Recht auf seinen Anpassungsbedarf hin zu ¸berpr¸fen und sofern nˆtig, an die ver‰nderten Gegebenheiten des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs und die internationalen Rechtsentwicklungen anzupassen.
Wir stellen fest, dass der Entwurf sich an drei EU-Richtlinien orientiert (Fernabsatz-, E-Commerce-Richtlinie sowie die Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg¸terkaufs und der Garantien f¸r Verbrauchsg¸ter) aber nicht beabsichtigt, diese tel quel umzusetzen. Swisscom unterst¸tzt grunds‰tzlich diese Vorgehensweise. Die Tatsache, dass die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, sollte ausgen¸tzt werden, um die Umsetzungen auf diejenigen Bereiche zu beschr‰nken, die sinnvoll sind und die in die schweizerischen Gesetzeskonzepte passen. Oder anders ausgedr¸ckt: die Nicht-EU-Mitgliedschaft sollte dahingehend ausgen¸tzt werden, den EU-Rechtserlassen kritisch gegen¸berzustehen. Gerade im Bereich des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs ist es durchaus auch als Vorteil anzusehen, dass die Schweiz bisher noch wenig reguliert hat. Eine verfr¸hte Regulierung birgt immer die Gefahr in sich, dass Problembereiche durch deren Neuheit und der damit einher gehenden allgemeinen Unsicherheit ¸berbewertet und dadurch ¸berreguliert werden. Im Bereich der EU-Fernabsatzrichtlinie, die das Widerrufsrecht auf alle elektronisch abgeschlossenen Vertr‰ge ausgeweitet hat, ist dies sicherlich geschehen.
Hingegen gibt es unseres Erachtens Bereiche, bei denen die EU-Richtlinien Regeln eingef¸hrt haben, die f¸r den elektronischen Gesch‰ftsverkehr wichtig sind, die jedoch nicht in die Vorlage ¸bernommen worden sind. Als wichtig erachten wir dabei die Regelung des Bereichs, f¸r welchen die Telekom- und Internet-Provider nicht verantwortlich sind.