Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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313.3 Kaufrecht / Droit de la vente

Kantone / Cantons / Cantoni

TG: Beim Gew‰hrleistungsrecht in Kaufangelegenheiten (Art. 197 ff. OR) besteht

der Bezug zum elektronischen Gesch‰ftsverkehr einzig darin, dass mit der Benutzung des Internets vermehrt grenz¸berschreitende Gesch‰fte abgewickelt werden. In diesem Sinne ist eine Anpassung an die entsprechenden EU-Richtlinien nicht zu beanstanden.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

FDP Wie bereits erw‰hnt, erachtet es die FDP grunds‰tzlich als fragw¸rdig, mit dem

vorliegenden Entwurf ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr auch Gesetzes‰nderungen vorzunehmen, die nichts mit dieser Thematik zu tun haben (vgl. oben I.); ein solches Vorgehen ist aus rechtspolitischen Gr¸nden abzulehnen, soweit es sich nicht um absolut unbestrittene und in diesem Sinne marginale ƒnderungen handelt. Die nachfolgend vorgeschlagenen ƒnderungen oder Erg‰nzungen haben zum Teil erhebliche Auswirkungen, so dass sich deren Vorlage in einem gesonderten Erlass mit den entsprechenden Vorabkl‰- rungen und Diskussionen aufdr‰ngt.

Aus diesen rechtspolitischen Gr¸nden lehnen wir die vorgeschlagene Revision der genannten Artikel in der vorliegenden Form ab. Diese ƒnderungen mˆgen auf Grund der Erfahrungen in Lehre, Praxis oder Rechtsprechung w¸nschenswert sein. Sie haben jedoch nach Ansicht der FDP mit der Thematik des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs keinen unmittelbaren Zusammenhang und sind daher in einer entsprechend vorbereiteten Revision vorzunehmen.

Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate

economiesuisse Siehe / Voir / Vedi 313.1

EKK La Commission apprÈcie le fait que le projet de loi fÈdÈrale sur le commerce

Èlectronique ait Ègalement tenu compte de la directive mentionnÈe ci-dessus 1999/44. En effet, il Ètait important díadapter le droit suisse de la garantie des dÈfauts dans la vente au droit europÈen.

FRS Es besteht unbestrittenermassen ein enger Zusammenhang zwischen den

zentralen Artikeln des Kaufrechts und dem elektronischen Gesch‰ftsverkehr. Jedoch erachten wir das Vorgehen, mit dem im Entwurf eines Bundesgesetzes ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr auch die hievor genannten zentralen Artikel - insbesondere jene betreffend den Fahrniskauf - ge‰ndert werden sollen, als befremdend und stossend. Es macht den Anschein, als ob f¸r unsere Kreise wichtige Regelungen quasi durch die Hintert¸r eingef¸hrt werden sollen. Transparenter sowie der politischen Bedeutung der besagten ƒnderungen angemessener w‰re es u.E. gewesen, diese separat in die Vernehmlassung zu schicken statt in den hievor erw‰hnten Gesetzesentwurf zu integrieren.