Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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Art. 5 al. 3 Directive sur les garanties: cf. infra ad art. 201 al. 1 et 3.

L'art. 6 Directive sur les garanties, relatif aux garanties volontaires, n'est pas non plus repris par le projet. Une rÈflexion ‡ ce sujet dans le cadre de la modification de la Loi contre la concurrence dÈloyale s'impose. Pourrait dËs lors constituer un nouveau cas de concurrence dÈloyale, l'utilisation du terme de garantie, lorsque la garantie promise par le vendeur est infÈrieure au rÈgime lÈgal.

Conclusion: Les modifications proposÈes en matiËre de vente reprÈsenteront, compte tenu des clarifications et amendements proposÈs ci-dessus, une amÈlioration substantielle et bienvenue des droits de l'acheteur, en particulier du consommateur.

VFGIZudem erachten wir die weitgehende ƒnderung des Kaufrechtes zu Gunsten

von Konsumentenschutzanliegen unter dem Deckmantel des modernen Begriffes des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs als intransparent und mindestens irref¸hrend.

Vorbemerkung zu Art. 197-210

Die in diesen Artikeln enthaltenen ge‰nderten Bestimmungen sind in keiner Art und Weise mit dem Thema "elektronischer Gesch‰ftsverkehr" verbunden oder durch dieses zu rechtfertigen.

Es kann nicht angehen, dass die Grundlagen des Kaufrechtes unter dem Deckmantel der Informationsgesellschaft ¸ber die Hintert¸re eingef¸hrt werden.

Deren Einf¸hrung ist integral abzulehnen. Entsprechende Vorlagen sollen ggf. im Rahmen einer separaten Revisionsvorlage unterbreitet werden. Dessen ungeachtet werden nachfolgend einige summarische Bemerkungen zur Revisionsvorlage gemacht.

313.4 Unlauterer Wettbewerb

Kantone / Cantons / Cantoni

BL: Wir begr¸ssen das Bestreben, auf dem Weg einer Teilrevision des BG ¸ber

den unlauteren Wettbewerb auch dort eine erhˆhte Transparenz zu schaffen, wo G¸ter und Dienstleistungen auf elektronischem Weg angeboten werden. Wie schon einleitend festgehalten, muss im Interesse des Ansehens unseres Wirtschaftsstandortes unbedingt unterbunden werden, dass dubiose Anbieter mit anonymen Postfachadressen in der Schweiz zweifelhafte Produkte zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten vertreiben kˆnnen. Die vorgeschlagenen Neuerungen (Pflicht zur Bekanntgabe von Identit‰t, Adresse und Sitz des Anbieters sowie der Produktepreise plus weitere besondere Informationspflichten) halten wir f¸r geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Wir haben dazu keine ƒnderungs- oder Erg‰nzungsvorschl‰ge anzubringen.

BS: Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des UWG auf Fernkommunika-

tionsmittel erscheint im Hinblick auf die Situation in der Gesch‰ftspraxis folgerichtig und ist unausweichlich.

F¸r die Staatsanwaltschaft ist wichtig, dass Verstˆsse gegen das UWG auch weiterhin Antragsdelikte und - nach baselst‰dtischem Recht - Privatklagedelikte darstellen (ß143 lit. e StPO). Damit ist gew‰hrleistet, dass niemand mit einer