Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 117Fedlex · Rapporto sui risultati
Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
der Devisenreserven genehmigen muss.
4.07 SKV Aufgrund der im internationalen Vergleich hohen Aussenhandelsverflechtung und der
nach wie vor eigenständigen Geld- und Wechselkurspolitik der Schweiz ist es sinnvoll,
dass die SNB über vergleichsweise hohe Devisenreserven verfügt, die einen gewissen
Schutz gegen Wechselkursturbulenzen bieten. Allerdings gibt es keine wissenschaftlich eindeutigen Kriterien, wie hoch diese Reserven sein sollen. Grundsätzlich ist es Aufgabe
der Nationalbank bzw. des Direktoriums, die Höhe der für die Geldpolitik benötigten Devisenreserven festzulegen.
Allerdings erachten wir eine gewisse Oberaufsicht als unumgänglich: Der Aufbau von Devisenreserven darf nicht Selbstzweck werden und dazu verwendet werden, mögliche Gewinnausschüttungen der SNB an den Bund und die Kantone zu umgehen. Um hier eine gewisse Kontrolle zu ermöglichen, sprechen wir uns dafür aus, dass der Bundesrat – unterstützt allenfalls von gewissen Richtlinien – zu der vom Direktorium vorgeschlage-
nen Politik der Devisenreserven regelmässig Stellung nehmen muss.
5.03 SNB Wir beantragen, Art. 27 E-NBG wie folgt zu fassen:
1Die Nationalbank bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Sie orientiert sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft und berücksichtigt die Geschäftsri-
siken. 2Der verbleibende Ertrag ist ausschüttbarer Gewinn.
Der Inhalt von Art. 27 Abs. 1 und 2 (Fassung der Expertenkommission) erscheint überdeterminiert. Wenn die Nationalbank Rückstellungen aus ihren Erträgen bilden kann, um - im Sinne von Art. 99 Abs. 3 BV - ein ausreichendes Wachstum der Währungsreserven sicherzustellen, bestimmt sie auch die Höhe dieser Währungsreserven. Der Normgehalt von Art. 27 E-NBG kann daher in einem einzigen Absatz (1) zusammengefasst werden.
Wichtig erscheint uns, im Kommentar zu Art. 27 E-NBG noch zu verdeutlichen, dass mit "Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft" nicht die konjunkturelle Entwicklung (im Sinne von Art. 5 Abs. 1 E-NBG) gemeint ist, sondern das Wachstum des BIP und der Auslandverflechtung des Finanzsystems (vgl. auch Expertenbericht, S. 140). Ferner sollten im Gesetzestext als Kriterium für die Bemessung der Rückstellungen die "Geschäftsrisiken" im gleichen Zuge genannt werden. Gemeint sind damit sowohl die Risiken auf den Aktiven (bisher erwähnt in Art. 27 Abs. 2 E-NBG) als auch die betrieblichen Risiken, denen die SNB in ihrer Tätigkeit ausgesetzt ist. Als Zentralbank trägt die SNB namentlich hohe Währungsrisiken auf ihren Devisenanlagen sowie das Preisrisiko auf dem Goldbestand - Risiken, die sie im Unterschied zu einer privaten AG nicht absichern kann und die einen Hauptgrund für den hohen Bedarf an Rückstellungen bilden.
Der neu in Art. 27 E-NBG einzufügende Absatz 2 bildet das Bindeglied zur Überschrift "Gewinnermittlung"; es soll klargestellt werden, dass sämtlicher nach Dotierung der Rückstellungen verbleibender Ertrag ausschüttbarer Gewinn ist. Diese Präzisierung dürfte nicht zuletzt deshalb sinnvoll sein, weil die SNB inskünftig - im Unterschied zu einer privaten AG (Art. 761 OR) - über keine gesetzlichen Reserven mehr verfügen wird.
5.08 RBA Unterstützung Position SBV
5.09 VSKB Unterstützung Position SBV
5.10 VSV Der Gewinn ist das Resultat einer unternehmerischen Tätigkeit, welche auch einen Verlust
zu Folge haben kann. Die unternehmerische Tätigkeit der SNB besteht in der Verwendung von Währungsreserven als Betriebsmittel. Der E-NBG enthält kaum Bestimmungen über die Gewinnermittlung der SNB. Für die Aufstellung der Bilanz und Erfolgsrechnung wird auf die Bestimmungen des Obligationenrechts und die allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze verwiesen. Für die für den Gewinnausweis äusserst wesentliche Grössenordnung, die Bildung der Rückstellungen, wird in allgemeiner Form auf die Notwendigkeit der Führung der Geld- und Währungspolitik und Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft verwiesen.
Damit wird die Bestimmung des Gewinnes ausschliesslich in die Hände der Verwaltung der SNB gelegt.