Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine

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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation

4.07 SKV Wir teilen die Auffassung, wonach Mindestreserven als „aktives“ Instrument zur Steu-

erung der Kredittätigkeit nicht nötig sind, jedoch geeignet sind, die Zinsvolatilität zu verringern und die Sicherheit des Bankensystems zu gewährleisten (Bewältigung von

unvorhergesehenen Liquiditätsabflüssen, Reserve für und Prävention gegen Rückzüge infolge Vertrauensverlusten).

Wir erachten es als sinnvoll, dass im Gesetz nur die Grundüberlegungen festgehalten und die Details – in Absprache mit den für die Bankenaufsicht zuständigen Behörden – auf Verordnungsstufe geregelt werden.

5.02 Post Art. 17, welcher sich in Abs. 1 zu den Mindestreserven äussert, ist problematisch: Zwar erachten auch wir die Trennung von Liquidität I (neu als Mindestreserve im NBG) und Liquidität II (wie bisher in der Bankengesetzgebung) als richtig. Im Unterschied zur heutigen Regelung in Art. 15 BankV sollen aber nur noch Bargeld und Giroguthaben bei der Nationalbank, jedoch nicht mehr Postkontoguthaben als Mindestreserve gelten. Gegen

den Ausschluss der Postkontoguthaben sprechen folgende Gründe:

¾Der Massenzahlungsverkehr von Bankkunden an Postkunden basiert wegen des sehr

grossen Transaktionsvolumens auf Nacht-Batchverarbeitungen. Aus Sicherheitsgründen erfolgt die Verarbeitung – ähnlich dem SIC – auf gedeckter Basis und nach dem Bruttoprinzip. Dies bedingt also für die Banken das Halten von Liquidität auf dem Postkonto zur Sicherstellung der Auftragsausführung während der Nacht. Diese Liquidität wird infolge des geschilderten Verarbeitungssystems einerseits zwar weiterhin zu gewährleisten sein, auch wenn die entsprechenden Guthaben nicht mehr an die Mindestreserven angerechnet werden dürfen. Andererseits werden die Banken aufgrund der neuen Bestimmung vermutlich eher dazu tendieren, diese Guthaben so klein wie möglich zu halten. Dies lässt negative Auswirkungen auf die Sicherheit im Ab-

lauf des wichtigsten Massenzahlungsverkehrssystems der Schweiz befürchten,

was unseres Erachtens unter allen Umständen vermieden werden muss.

¾Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c E-NBG hat die Nationalbank das Funktionieren bargeldlo-

ser Zahlungssysteme zu erleichtern und zu sichern. Die Anrechnung der Giroguthaben bei der Nationalbank fördert konkret das Funktionieren von SIC, dem von der Telekurs-SIC AG betriebenen Zahlungssystem für Grossbeträge. Die Anrechnung von Postkontoguthaben entspricht demzufolge genau demselben Zweck für das von Postfinance betriebene Zahlungssystem für grossvolumige Kleinzahlungen. Es ist

nicht einzusehen, warum im einen Fall eine Anrechnung erfolgt, während sie im anderen gestrichen werden soll.

¾In der Schweiz fehlt heute eine echte Alternative zur Post für die Abwicklung des

Massenzahlungsverkehrs. Die Banken können deshalb auf eine liquiditätsbedingte Verteuerung dieses Kanals nicht reagieren. Die Nichtanrechnung der Postkonto-Guthaben an die Mindestreserven würde aus Sicht der Banken zu einer Verteuerung des Zahlungsverkehrs führen, müsste doch diese Liquidität neu zusätzlich auch noch entweder in der Kasse oder auf dem Girokonto gehalten werden.

¾Gemäss den Ausführungen in den Erläuterungen ist die Ungleichbehandlung von Post

und Banken für den Fall, wo die Post zur Postbank werden sollte, das Hauptargument für den Ausschluss der Postgirogelder. Obenerwähnte Punkte zeigen jedoch deutlich,

dass die Post mit der Abwicklung des Massenzahlungsverkehrs im Gegensatz zu den Banken eine Dienstleistung anbietet, welche die Banken untereinander nicht

anbieten. Die sichere Durchführung dieser Dienstleistung – was indirekt auch das Anliegen der Nationalbank sein muss – bedingt das Halten von Guthaben auf dem Postkonto.

¾Das Argument mit der Ungleichbehandlung greift auch darum zu kurz, weil die politi-

schen Zeichen für eine Postbank derzeit – zu unserem Bedauern – eher schlecht stehen. Angesichts dieses Umstandes ist es verfehlt, im Hinblick auf eine bloss poten-

zielle Ungleichbehandlung die Postkontogelder heute bereits auszuschliessen.

Angemessen ist unter diesen Umständen die Beibehaltung der Situation, wie sie sich heute darstellt, Die erforderliche Flexibilität für eine Anpassung zum Zeitpunkt der effektiven Schaffung der Postbank liesse sich dadurch erreichen, dass im Gesetz ledig-

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