Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

Der Verzicht auf die Verzinsung der Mindestreserven lässt sich allerdings nur rechtferti-

gen, wenn dadurch keine Wettbewerbsnachteile für die Schweizer Banken entstehen.

Schliesslich ist es sachlich geboten, die Modalitäten der Berechnung der Mindestreserven

– im Einvernehmen mit der Schweizerischen Bankiervereinigung – auf Verordnungsstufe zu regeln.

4.02 USAM L’USAM est favorable au maintien du principe des réserves minimales dans la nou-

velle loi sur la BNS. Néanmoins, il faudra veiller à ce que la fixation d’un seuil ne consti-

tue pas un obstacle aux activités des banques suisses sur la scène internationale.

4.03 SAV Unterstützung der Position von economiesuisse.

4.04 SBV Wir sind mit dem Konzept der Mindestreserven grundsätzlich einverstanden.

Hingegen erachten wir die Formulierung im Gesetz als unausgewogen: Während die Mindestreserven eindeutig definiert werden (Münzen, Noten, Giroguthaben; Art. 17 Abs. 1), sind die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Banken nicht festgelegt (Art. 17 Abs. 2). Die erforderliche Liquidität bzw. Mindestreserven können aber sehr unterschiedlich sein, je nachdem, ob die Restlaufzeit oder die Ursprungslaufzeit berücksichtigt wird, ob Bankenkreditoren ausgeklammert werden, ob Anrechnungssätze von Spareinlagen bei 20 % verbleiben oder ein anderer Satz gewählt wird, ob auf Restlaufzeiten von 3 Monaten oder 2 Jahren abgestellt wird usw. Fazit: Der Begriff der kurzfristigen Verbindlichkeiten ist

im E-NBG zu definieren; auf eine Verschärfung der Bestimmungen gegenüber den heute geltenden Bestimmungen zur Kassenliquidität ist zu verzichten. Die sich daraus

ergebenden, betrieblich nicht notwendigen Kosten würden die Konkurrenzfähigkeit des

Schweizer Finanzplatzes schwächen.

4.05 FRSP Dans sa teneur actuelle, la LBN connaît un régime de réserves minimales qui est devenu

désuet compte tenu des instruments mieux adaptés qui ont vu le jour sous la forme d'opérations d'open market.

En revanche, la LB contient des prescriptions relatives à la liquidité de caisse ainsi qu'à la liquidité dite globale des banques. Nous approuvons le transfert de ces dispositions de

la LB à la LBN. Les engagements à court terme des banques - qui doivent à notre avis être définis par

voie d'ordonnance - servant de grandeur de référence pour le calcul des réserves minimales, le taux de 4% au maximum nous paraît tout à fait adéquat.

L'on peut par ailleurs se demander pourquoi la BNS se distingue de la BCE en intégrant le numéraire dans les réserves minimales et en s'abstenant de rémunérer celles-

ci alors que la loi le permettrait.

4.06 SGB Wir teilen Ihre Ausführungen in der Botschaft zur geldpolitischen Bedeutung von Min-

destreserven bzw. Liquiditätsvorschriften, wonach Mindestreserven als „aktives“ In-

strument zur Steuerung der Kredittätigkeit nicht nötig sind, jedoch geeignet sind, die Zinsvolatilität zu verringern und die Sicherheit des Bankensystems zu gewährleisten

(Bewältigung von unvorhergesehenen Liquiditätsabflüssen, Reserve für und Prävention gegen Rückzüge infolge Vertrauensverlusten).

Deshalb ist es sinnvoll, nur die Grundüberlegungen im Gesetz festzuhalten und die Ausführung – in Absprache mit den für die Bankenaufsicht zuständigen Behörden – auf Verordnungsstufe zu regeln.

Eine weitere Bemerkung betrifft die Definition der Mindestreserven (Art. 17 Abs. 1). Neu sollen nur mehr die auf Schweizerfranken lautenden, von den Banken gehaltenen Münzen, Banknoten und Giroguthaben bei der Nationalbank als Mindestreserve gelten. Wegfallen

würden damit die Postkontoguthaben der Banken bei der schweizerischen Post. Als

Hauptargument wird aufgeführt, dass eine Ungleichbehandlung von Post- und Bankeinlagen nicht zulässig ist, wenn die Post ins Kreditgeschäft einsteigen sollte. Vorläufig ist die Post jedoch weiterhin keine Bank. Es scheint auch nicht, dass sie es in absehbarer Zeit

würde. Deshalb sollte vorläufig noch möglich sein, die Postkontoguthaben der Banken

als Mindestreserve mitzuberücksichtigen. Um in dieser Frage eine gewisse Flexibilität beizubehalten, schlagen wir vor, die Definition der Mindestreserven ebenfalls auf Verordnungsstufe zu regeln.

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