Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine

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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation

1.26 JU Nous sommes d’avis que le risque systémique lié au fonctionnement des moyens de paie-

ment sans numéraire doit être réduit au maximum. La BNS doit gérer ce risque par une surveillance accrue et par des moyens d’actions étendus selon les cas. Il en va de la stabilité et de la crédibilité du système financier. Ainsi, les dispositions et la procédure nous

paraissent adéquates.

3.01 FDP Trotz gewisser Bedenken in Bezug auf die hier statuierten Einflussmöglichkeiten der SNB

auf den privaten Zahlungsverkehr ist, mit dem Hintergrund der Problematik der Geldmengensteuerung, gegen die vorgeschlagene Kompetenz der SNB, bargeldlose Zahlungssystem überwachen zu können, politisch grundsätzlich nichts einzuwenden. Die entsprechenden Kompetenzen der SNB sollten in diesem Rahmen aber möglichst zurückhal-

tend formuliert werden.

3.02 CVP Den Zentralbanken kommt heute nach allgemeiner Ansicht eine Mitverantwortung zu

für die Gestaltung von Zahlungssystemen, von denen ein Systemrisiko ausgehen kann. Denn sie müssen sich auf ein sicheres und effizientes Interbankzahlungssystem, reibungslos funktionierende Finanzmärkte und damit eine funktionsfähige Zahlungsinfrastruktur stützen können, um ihre Geldpolitik wirksam implementieren zu können.

Die CVP teilt deshalb die Auffassung der Expertengruppe, wonach die SNB in Bezug auf die Ausgestaltung des Zahlungssystems, das sie für geldpolitische Operationen einsetzt, über eine Möglichkeit der Einflussnahme verfügen muss. Wir unterstützten auch den ergänzenden Vorschlag, wonach eine Einschätzung der Verlässlichkeit weiterer Zahlungssysteme, welche für die Stabilität des Finanzsystems bedeutsam sind, für die SNB notwendig ist. Grundsätzlich ist jedoch darauf zu achten, dass keine Doppelunterstellungen vorkommen, d.h. auch dass eine saubere Kompetenzverteilung zwischen SNB und EBK beachtet wird.

Es ist richtig, wenn die Überwachungsfunktion der SNB, die sich an den von der Bank für Internationalen Zahlungsverkehr (BIZ) definierten Kernprinzipien bzw. Mindeststandards orientieren soll, gesetzlich festgeschrieben wird. Es ist auch für die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz unabdingbar, dass wir den Beweis erbringen, dass die Schweiz im Bereich der Überwachung des Finanzsystems mit internationalen Stan-

dards mithalten kann.

Nach Ansicht der CVP ist zudem materiell zu prüfen, ob nicht auch die Wertschriftenabwicklungssysteme, die mit hohen Netzwerkrisiken verbunden sind, der Überwachung bedürfen. Die Sicherung der Stabilität des Finanzsystems ist eine unerlässliche Zentralbankaufgabe. Daher läge es nahe, der Nationalbank in Bezug auf systemrelevante Zah-

lungs- und Abwicklungssysteme eine integrale Überwachungskompetenz zuzuweisen

(s. auch Kommentar zu Art. 5 Abs. 2).

Der dreistufige Ansatz (statistische Auskunftspflicht – erweiterte Offenlegungspflicht – qualitative Mindestanforderungen) ist in den Augen der CVP geeignet, die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips sicherzustellen. Das Vorgehen erscheint uns daher angemessen. In der Verordnung sind aber Leitplanken festzulegen, nach denen die verschiedenen Zahlungssysteme klar einteilbar sind.

3.03 SPS Angesichts der steigenden Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs scheinen uns die

vorgeschlagenen Regeln angemessen.

3.04 SVP Die SVP anerkennt die Wichtigkeit von gut funktionierenden Zahlungssystemen für die

wirksame Umsetzung der Geldpolitik. Der Begriff der bargeldlosen Zahlungssysteme scheint der SVP jedoch nicht genügend definiert. Um den administrativen Aufwand für die entsprechenden Betreiber von Zahlungssystemen möglichst gering zu halten, gilt es das Gesetz dahingehend zu präzisieren, dass doppelte Unterstellungen ausgeschlossen sind. Wenn ein Zahlungssystem bereits der Europäischen Zentralbank unterstellt ist, muss es nicht auch noch von der SNB überwacht werden.

3.05 PLS L’introduction d’une surveillance des systèmes de paiement sans numéraire nous paraît

relever effectivement des tâches qui incombent à la BNS. Nous en approuvons donc le

principe et la procédure proposée.

4.01 economie- Mit der verstärkten Digitalisierung des Zahlungsverkehrs gewinnt elektronisches Geld

suisse – sei es als kartenbasiertes oder als netzbasiertes elektronisches Geld – zunehmend an

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