Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

rungen statuieren. Angesichts der noch immer steigenden Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs scheint uns die vorgeschlagene Regelung angemessen. Der Begriff "bargeldlose Zahlungssysteme" gemäss Art. 18 E-NBG sollte aber im Gesetz definiert werden, zumal gemäss Bericht nicht nur Zahlungssysteme, sondern auch Teile von Effektenabwicklungssystemen (Clearing/Verrechnung im Wertschriftenhandel und Settlement/Wertschriftenlieferung) gemeint sind. Dabei sind international gebräuchliche De-

finitionen zu verwenden. Es müsste weiter sichergestellt werden, dass auch in Zukunft

nur eine Aufsichtsbehörde federführend für die entsprechenden Institutionen zu-

ständig ist.

Ab 1. Januar 2002 wird der Schweizer Franken isoliert in einem Euro-Umfeld dastehen. Abgesehen von den währungspolitischen Herausforderungen, die damit verbunden sind,

erwarten wir, dass der Euro über kurz oder lang zur schweizerischen Zweitwährung

wird. Zu vielfältig sind unsere wirtschaftlichen Beziehungen zur EU, als dass sich die Schweiz über die in ihrem Umfeld geltende Währung hinwegsetzen könnte. Der Schweizer Franken wird zwar nicht verdrängt werden, aber wir werden uns daran gewöhnen müssen, dass sich der Euro als faktisches Zahlungsmittel etablieren wird. Bezüglich des der

SNB künftig zur Verfügung stehenden Instrumentariums stellt sich daher die Frage,

ob dieses im Hinblick auf die Etablierung des Euro nicht entsprechend ergänzt werden müsste, damit ein reibungsloses Nebeneinanders der beiden Währungen gewährleistet werden könnte. Das neu zu schaffende NBG könnte hierfür das richtige Gefäss sein.

1.04 UR Die Regelung ist zweckmässig.

1.07 NW Die Regelung ist zweckmässig.

1.08 GL Die Regelung ist zweckmässig.

1.09 ZG Die Notwendigkeit einer Überwachung bargeldloser Zahlungssysteme ist ohne Zweifel

ausgewiesen. Es ist richtig, dass die SNB Betreibern von systemisch bedeutsamen Zahlungssystemen Mindestanforderungen betreffend Gestaltung und Betrieb auferlegen kann. Ebenso ist eine erweiterte Auskunftspflicht solcher Betreiber gegenüber der SNB ange-

zeigt. Wir würden allerdings eine klare Definition des Begriffs „bargeldlos“ in Art. 18

E-NBG begrüssen. Sind z.B. Zahlungssysteme zur Wertschriftenabwicklung ebenfalls miteinbezogen? Wenn ja, sollte dies aus dem Gesetzestext ersichtlich sein.

1.12 BS Die Regelung ist zweckmässig.

1.16 AI Der Begriff „bargeldlose Zahlungssysteme“ ist, da gemäss Bericht zum Beispiel auch

Effektenabwicklungssysteme darunter fallen, im Gesetz zu definieren. Im Weiteren ist sicherzustellen, dass auch künftig nur eine Aufsichtsbehörde (z.B. die Eidg. Banken-

kommission) federführend für die entsprechende Institution zuständig ist.

1.21 TI Siamo d’accordo con la proposta.

1.22 VD Les systèmes de paiement sans numéraires jouent un rôle important pour la stabilité du

système financier. Le Conseil d’Etat estime nécessaire de prévoir une surveillance de

l’activité des systèmes de paiement sans numéraire par le Banque nationale, conformément à l’art. 18 du projet de loi, d’autant que la part des flux générés par ce secteur est de plus en plus important.

Au surplus, il serait sans doute utile de donner une définition dans la loi de la notion de

"systèmes de paiements sans numéraire".

1.23 VS Vu le développement très important des systèmes de paiement sans numéraire, une sur-

veillance de ces systèmes s’avère nécessaire pour garantir la stabilité des marchés financier. Les dispositions du projet concernant ce point trouvent ainsi notre agrément.

1.24 NE La surveillance des systèmes de paiement sans numéraire par la BNS nous paraît in-

dispensable. En effet, la banque centrale ne saurait remplir son mandat sans disposer des moyens de s'assurer que les systèmes de paiement utilisés ne compliquent ou contrecarrent les mesures de politique monétaire.

Quant à la procédure proposée, elle nous paraît répondre aux objectifs visés.

1.25 GE Nous sommes favorables à la surveillance des systèmes de paiement sans numéraire par la BNS, et la procédure proposée nous paraît adéquate.

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