Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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dass sich die Beschwerde auch gegen vorsorgliche Massnahmen und prozessleitende Verfügungen des Handelsgerichts richten kann (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 310 lit. b VE), dann ist mit einem deutlichen Anstieg der Zahl der Rechtsmittel zu rechnen. Bei einer wesentlich grösseren Zahl von Rechtsmitteln ist die Zivilabteilung, welche im Plenum entscheidet, als Spruchbehörde nicht mehr geeignet.
Um die Probleme in Bezug auf eine allfällige Zwitterstellung des Handelsgerichts und die möglichen Rechtsmittel gegen dessen Verfügungen und Urteile zu lösen, sind grundsätzlich zwei Vorgehensweisen denkbar: Entweder werden auf Stufe Bund die Art. 4 und 5 VE hinsichtlich der möglichen Rechtsmittel synchronisiert oder der Kanton trifft gesetzliche Massnahmen, um die erstinstanzliche Zuständigkeit bezüglich der Materien gemäss Art. 4 und 5 VE zu regeln und neu zu definieren, wer in den Fällen von Art. 5 VE Rechtsmittelinstanz ist.
Am einfachsten und naheliegendsten ist eine bundesrechtliche Lösung, welche Art. 4 und Art. 5 VE in Bezug auf das Rechtsmittel synchronisiert. Zu diesem Zwecke müsste in Art. 5 Abs. 3 VE lediglich die Beschwerdemöglichkeit gegen Handelsgerichtsurteile gestrichen werden. Tut man dies, so entfällt zwar eine kantonale Rechtsmittelinstanz, aber der Rechtsschutz wird kaum spürbar geschmälert. Mit der Beschwerde gemäss Art. 310 ff. VE könnte lediglich die willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 311 lit. b VE), was bei Handelsgerichtsurteilen, die häufig auf Wissen von FachrichterInnen oder Sachverständigen beruhen, selten von Erfolg gekrönt sein dürfte. Und die mit Beschwerde rügbaren Rechtsverletzungen wären auch in den Rügegründen der Berufung bzw. der späteren Einheitsbeschwerde an das Bundesgericht enthalten. Die in Art. 5 Abs. 3 VE vorgesehene Beschwerdemöglichkeit widerspricht im Übrigen Art. 71 Abs. 2 lit. b des Vorentwurfs zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), wonach das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz entscheidet. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft hierzu wurde bewusst und mit durchaus beachtlichen Gründen von einem kantonalen Instanzenzug abgesehen (vgl. BBl 2001, S. 4311). Weshalb es nun bei der eidgenössischen ZPO anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Am Rande sei erwähnt, dass sich die Kognition für die Beschwerde gemäss Art. 5 Abs. 3 VE auch nicht mit derjenigen für die Einheitsbeschwerde vertragen würde. Mit der Beschwerde gemäss Art. 5 Abs. 3 VE kann, wie erwähnt, lediglich die willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, mit der Einheitsbeschwerde soll demgegenüber jeder Rechtsfehler bei der Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden können (vgl. die vorgeschlagenen Art. 90 Abs. 1 lit. a und Art. 92 BGG sowie BBl 2001, S. 4338 f.). Würde die Beschwerde gemäss Art. 5 Abs. 3 VE beibehalten, so käme es im Einheitsbeschwerdeverfahren zu einer unerwünschten Kognitionserweiterung am Bundesgericht. Hinzu kämen möglicherweise Auswirkungen auf die innerkantonale Regelung der sachlichen Zuständigkeit. Bislang ist die Berufungsfähigkeit der Streitsache nämlich ein Kriterium für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichtspräsidentin/des Gerichtspräsidenten von derjenigen des Handelsgerichts. Wenn die Beschwerde gegenüber Handelsgerichtsurteilen beibehalten würde und damit auch die Verletzung des ausländischen Rechts gerügt werden kann (vgl. die Bemerkungen zu Art. 311 VE), dann dürfte die Berufungsfähigkeit bzw. die Möglichkeit der Einheitsbeschwerde nach künftigem BGG als Abgrenzungskriterium entfallen. Die Schaffung einer dezentralen Lösung dürfte zur Folge haben, dass das alte und