Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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AKBS: Streitwertgrenze wäre besser einheitlich bei CHF 40'000 festzulegen (vgl. auch Kommentar zu Art. 6 und 237 lit. g).

AVZH: Erforderlich ist eine Klärung der Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen analog Art. 4 Abs. 2. Zudem wäre bedenkenswert, die Streitwertgrenze mit jener des vereinfachten Verfahrens zu koordinieren und deshalb auf CHF 20'000.- festzusetzen.

Nicht einsichtig ist, weshalb Entscheide eines Handelsgerichtes durch zwei Instanzen umfassend auf korrekte Rechtsanwendung überprüft werden können, zuerst ein kantonales oberstes Gericht (z.B. Kassationsgericht) und anschliessend das Bundesgericht. Damit werden die Prozessdauer verlängert und die Bedeutung des Handelsgerichtes gemindert. Eine beschränkte Überprüfung handelsgerichtlicher Entscheide durch eine kantonale Instanz genügt. Andernfalls werden die schweizerischen Handelsgerichte im internationalen Vergleich weniger konkurrenzfähig. Eine entsprechende Einschränkung der Beschwerdegründe nach Art. 311 müsste im Rahmen des BGG berücksichtigt werden, damit Klarheit über den Rechtsmittelweg besteht.

Alternativ ist auf eine innerkantonale Beschwerde ganz zu verzichten.

Formulierungsvorschlag Art. 5:

Die Kantone können Streitigkeiten einem kantonalen Fachgericht zur Entscheidung übertragen, welches als einzige Instanz zuständig ist, wenn:

b. der Streitwert mindestens 320'000 Franken beträgt;

In diesen Fällen ist das Fachgericht auch für vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Klage zuständig.

Die Entscheide des Fachgerichts einschliesslich jene über vorsorgliche Massnahmen können nur mit Beschwerde gemäss Art. 311 lit. b und c angefochten werden.

DJZ: neuer Art. 5a (Instanzenzug)

Die eidgenössische ZPO sollte den Kantonen erlauben, eine zweite Rechtsmittelinstanz (Beschwerdeinstanz) vorzusehen, und zwar für Beschwerden gegen Entscheide der ersten Rechtsmittelinstanz, die nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Es sollten aber lediglich die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zugelassen werden. Dies wäre v.a. dann von Bedeutung, wenn das Bundesgerichtsgesetz den Zugang zum Bundesgericht so restriktiv gestaltet, wie es die vom Ständerat verabschiedete Vorlage vorsieht.

Vorschlag:

1 Die Kantone können eine zweite Rechtsmittelinstanz vorsehen in Verfahren, bei welchen der Streitwert die Anrufung des Bundesgerichts ausschliesst.

2 Es ist ausschliesslich die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechts zulässig.

3 Gegen einen Beschwerdeentscheid kann die zweite kantonale Rechtsmittelinstanz nicht angerufen werden.

economiesuisse: Wir begrüssen die Möglichkeit der Kantone, auch weiterhin ein Handelsgericht einsetzen zu können. Das trägt jenen Kantonen Rechnung, in denen sich eine Handelsgerichtsbarkeit bewähren konnte, ohne jene, die nach Grösse oder wirtschaftlichem Umfeld kein entsprechendes Bedürfnis haben, zur