Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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formuliert sind (vgl. Art. 55 Gerichtsorganisationsgesetz BE resp. §§ 62/63 Gerichtsverfassungsgesetz ZH), sich jedoch auf die Zuständigkeit der beiden Handelsgerichte völlig unterschiedlich auswirken: So ist das Zürcher Handelsgericht – im Unterschied zu demjenigen des Kantons Bern – auch für Streitigkeiten aus Grundstücksgeschäften und ausservertraglicher Haftung zuständig; es beurteilt ferner ebenfalls Streitigkeiten über die Mitgliedschaft sowie über Rechte und Pflichten von GesellschafterInnen einer juristischen Person, während sich die Berner Praxis hier auf den Standpunkt stellt, es handle sich um "interne Verhältnisse", die nicht zum Handels-/Gewerbebetrieb der juristischen Person gehörten (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die ZPO für den Kanton Bern, 5. Aufl., 2000, S. 51). Aus dem Erläuternden Bericht geht nicht hervor, welche Zuständigkeit der VE-ZPO in diesen Bereichen anstrebt. Dies muss noch geklärt werden, denn eine unterschiedliche Zuständigkeitspraxis der einzelnen Handelsgerichte würde dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung diametral zuwider laufen.

Aus demselben Grund (einheitliche Zuständigkeitsordnung) erscheint es auch sinnvoll, dem Fachgericht – wird denn ein solches überhaupt gebildet – auch die Verantwortlichkeitsklagen zwingend zu übertragen und dies nicht als blosse Option vorzusehen (vgl. Absatz 2 von Artikel 5). Sinnvollerweise wären ihm auch Streitigkeiten aus dem Anlagefondsgesetz sowie betreffend Anleihensobligationen zu übertragen, wie es das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz heute vorsieht.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AIHK: Unter Hinweis auf die positiven Erfahrungen mit der Handelsgerichtsbarkeit im Kanton Aargau begrüssen wir es sehr, dass diese Institution auch unter einer einheitlichen Zivilprozessordnung aufrechterhalten wird. Einen Verzicht darauf würden wir ablehnen.

Gemäss Vorentwurf bedarf es für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts unter anderem eines Streitwertes von mindestens 30'000 Franken (Art. 5 VE). Nach dem aargauischen Zivilrechtspflegegesetz (ZPO) ist das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig für die Beurteilung von Streitsachen zwischen im Handelsregister eingetragenen Parteien, die sich auf den vom Beklagten geführten Handels-, Industrie- oder Gewerbebetrieb beziehen und in denen der Streitwert die für die Berufung an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe erreicht (§ 404 Abs. 1 lit. a ZPO). Art. 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) legt die Streitwertgrenze in Zivilrechtsstreitigkeiten über "andere vermögensrechtliche Ansprüche" auf 8'000 Franken fest.

Im Bericht zum VE (S. 23, 4. Abschnitt) wird ausdrücklich festgehalten, dass der VE den Mindeststreitwert gegenüber dem bisherigen Recht in den Kantonen Aargau und Bern bedeutend höher ansetze. In diesem Zusammenhang wird auf "allgemeine Tendenzen" verwiesen, insbesondere auf das Beispiel des BGG. Allerdings dürfte gerade in diesem Beispiel eine Motivation im Spiel sein (Entlastung des Gerichtes), die sich nicht auf die Handelsgerichtsbarkeit übertragen lässt. Deshalb müssten unseres Erachtens Wege gefunden werden, um den Zugang zum Handelsgericht über eine tiefe Streitwertgrenze nach bisheriger Regelung aufrechterhalten zu können.