Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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3 Übersicht über das Ergebnis der Vernehmlassung
31 Allgemeines
311 Gesamtbeurteilung des Vorentwurfs
Die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts wird einhellig begrüsst. Insbesondere die Kantone bestätigen das grosse Bedürfnis nach Rechtseinheit, obwohl sie auf eine wichtige Kompetenz zu verzichten haben. Betont wird die zentrale Bedeutung einheitlichen Rechts für den Wirtschaftsraum Schweiz (z.B. economiesuisse). Entsprechend wird die Schaffung einer integralen einheitlichen Zivilprozessordnung statt eines blossen Rahmengesetzes ausnahmslos befürwortet. Auch das angeschlagene Tempo des Projektes findet Zustimmung, wenn auch vereinzelte Stimmen vor zu schnellem Vorgehen und der damit verbundenen Oberflächlichkeit warnen (Uni BE, FER, Uni ZH).
Breite Anerkennung findet der formale Aspekt des Vorentwurfs. Hervorgehoben werden die prägnante, praxisnahe Sprache, der systematische Aufbau sowie die Knappheit der Normen. Vereinzelt werden ausführlichere Regelungen verlangt, insbesondere was den konkreten Verlauf des Verfahrens oder die freiwillige Gerichtsbarkeit betrifft (Uni LA, OAFRI). Die Vorlage wird jedoch grossmehrheitlich als sorgfältiges, ausgewogenes und ausgereiftes Werk – als „gelungener Wurf“ (UR) und „echter Fortschritt“ (ZHK) – bezeichnet (allgemein kritisch hingegen SVP, Uni BE und Uni ZH).
Auch den materiellen Leitlinien stimmt die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer zu:
− Begrüsst wird die Fortführung der kantonalen Prozessrechtstradition mit
punktueller Innovation. Dieses konservative Konzept trifft nur vereinzelt auf Kritik (z.B. AVGE, GE). Zustimmung – nicht nur der Wirtschaft (z.B. economiesuisse, Swissbanking) – findet insbesondere der Verzicht auf die Einführung einer Sammelklage (class action) nach dem Modell des angelsächsischen Rechts (z.B. BE, BS, SO, TI, CVP, Uni BE, Uni LA, ZHK). Bedauert wird dieser Verzicht von GE. Auch der vorgeschlagene Ausbau der Verbandsklage trifft mehrheitlich auf Ablehnung (z.B. AG, BE, BL, SO, TG, AKBS, AVZH, economiesuisse, FSA, OAFRI, SchKG-Vereinigung, SVV, swissmem, Uni ZH); begrüsst wird er immerhin von AR, GE, JU, SH, TI, Grüne Partei, ACSI, DJZ, FRC, MV.
− Die Integration des inhaltlich grundsätzlich unveränderten Gerichtsstands-
gesetzes findet Zustimmung (kritisch z.B. AVZH).
− Das Bestreben nach einer effizienten Gestaltung des Verfahrens wird
anerkannt (z.B. ZHK). Manche Teilnehmer befürchten jedoch eine Komplikation der Prozesse, namentlich wegen des vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens (z.B. AR, FRI, LPS) und der vorherrschenden Schriftlichkeit im ordentlichen Prozess (z.B. BS, Uni ZH).
− Begrüsst wird auch die Überführung prozessrechtlicher Normen aus dem
materiellen Bundesrecht in die Zivilprozessordnung.
− Das Anliegen eines sozialen Zivilprozesses ist kontrovers. Einerseits werden
die entsprechenden Vorschläge begrüsst (z.B. Grüne Partei, Uni ZH),