Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 25Fedlex · Rapporto sui risultati

Bezüglich der Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens werden sehr unterschiedliche Ansichten vertreten: So sprechen sich einerseits einige Vernehmlassungsteilnehmer für ein mündliches Regelverfahren aus (SO, ZH, OGZH, DJS, SchKG-Vereinigung, Uni ZH). Andererseits wird gefordert, bei komplizierten Fällen einen zweiten Schriftenwechsel durchführen zu können (AG, BE, LU, NW, VS, santésuisse). In grundsätzlicher Weise wird weiter vorgebracht, die Anforderungen an die Eingaben seien zu hoch (BS, DJS, CVP) und die Regelung des Verfahrens sei zu ungenau (AR, NE, SH, Grüne Partei, GGD ZH, Uni NE, Uni ZH). Auch wird kritisiert, die vorgesehene Fristenregelung zur Einreichung der Klageantwort sei zu streng (LU, ZH, AVLU, AVZH, DJS, DJZ, Uni NE, HUW).

Falls die Anwendungsmöglichkeit von Formularen beibehalten wird, wird vorgeschlagen, die Untersuchungsmaxime auf Konsumentenstreitigkeiten (ACSI, FRC, Uni ZH) bzw. auf sämtliche Bereiche des vereinfachten Verfahrens auszudehnen (ZG).

Umstritten ist weiter die Regelung des Novenrechts: Vorgeschlagen wird, die gleiche Regelung wie beim ordentlichen Verfahren zu übernehmen (AG, BE, ZH, AVZH, OAFRI) oder Noven bis Schluss des Beweisverfahrens zuzulassen (VS, Grüne Partei).

Schliesslich wird mehrheitlich eine Anpassung der im Geltungsbereich vorgesehenen verschiedenen Streitwerte gefordert: So sei die Streitwertgrenze für vermögensrechtliche Streitigkeiten auf mindestens Fr. 30'000 zu erhöhen (BS, SO, ACSI, AKBS, DJS, FSA, Uni ZH). Demgegenüber sei für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- vorzusehen (LU, ZG, AVLU, AVZH, economiesuisse, SchKG-Vereinigung, Uni LA).

322.2 Scheidungsverfahren

Die reine Übernahme der Verfahrensbestimmungen des geltenden Scheidungsrechts wird mehrfach kritisiert. Einerseits bestehe weiterer Regelungsbedarf (z.B. NE, LU, AVLU, FSA, SK der Gleichstellungsbeauftragten), andererseits sei auf die praktischen Probleme einzugehen (AR, SG).

Gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens bei Scheidungen sprechen sich insbesondere diejenigen Kantone aus, welche für familienrechtliche Streitigkeiten den so genannten "Instruktions- oder Untersuchungsprozess" kennen. Sie machen geltend, der Vorentwurf trage den Besonderheiten von familienrechtlichen Angelegenheiten zu wenig Rechnung (AR, SG, TG).

Vermisst wird eine eingehendere Regelung des Verfahrens, wie z.B. bei der Scheidung bei Teileinigung (AR, SG, FSA, Uni ZH) oder des unstreitigen Verfahrens (LU, AVLU).

Die vorgenommene Entflechtung des geltenden Scheidungsrechts von verfahrensrechtlichen Bestimmungen wird als ungenau und unvollständig bezeichnet (z.B. BE, LU, OW, LPS, AVLU).

Die Einbindung der Mediation in familienrechtliche Streitigkeiten geht einigen Vernehmlassern zu wenig weit (SDM-FSM, Uni ZH). Es wird insbesondere gefordert, die geltende Regelung, wonach eine Mediatorin oder ein Mediator