Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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juristische Personen (z.B. BE, LU, Grüne Partei, AKBS, AVLU, economiesuisse, swissmem). Auf Ablehnung stösst sodann die 5-jährige Verwirkungsfrist für den Nachzahlungsanspruch des Kantons – es seien dafür zehn Jahre vorzusehen.

− Unter dem Kostenaspekt wird auch die vorgeschlagene Pflicht zur schrift-

lichen Urteilsbegründung abgelehnt (z.B. AG, BS, BL).

32 Besondere Fragen

321 Das ordentliche Verfahren

321.1 Schlichtungsverfahren

Der Grundsatz eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens (Art. 191) wird kontrovers beurteilt: Insbesondere GL, JU und LU befürworten es, abgelehnt wird es von Uni NE und Roche. Der Verfahrensablauf wird einerseits als sinnvoll und befriedigend (z.B. ZH, Uni LA), andererseits als zu kompliziert, unpraktikabel oder unbefriedigend empfunden (z.B. NE, LPS, CBL-GE, FRI). Die Aufteilung in ein Schlichtungs- und Entscheidverfahren wird teilweise als zu aufwendig eingeschätzt (z.B. AR, SH, TG). Die Ausgestaltung der Schlichtungsbehörde als gerichtliche Behörde wird zum Teil begrüsst (z.B. ASLOCA, MV), zum Teil jedoch abgelehnt (z.B. BS, ZG, MietZG).

Die Möglichkeit, auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten, wird unterschiedlich aufgefasst: Begrüsst wird sie namentlich von AVGE, DJS und Uni LA, abgelehnt von SZ und ZH. Weitgehend kritisiert wird das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens für Streitigkeiten, auf welche das vereinfachte Verfahren anzuwenden ist (z.B. AG, BE, TG, DJS, SchKG-Vereinigung, Uni LA, Uni NE; anderer Meinung ist AVZH).

Mehrfach wird die Möglichkeit eines Schriftenwechsels vor der Schlichtungsverhandlung postuliert (z.B. BE, BS, SchAG, SchZH, SKDE, SK der Gleichstellungsbeauftragten).

Es wird kritisiert, dass der Urteilsvorschlag und die Entscheidmöglichkeit die notwendige Trennung zwischen Schlichtung und Urteilsverfahren vermischen (z.B. CBL-GE, SB-NW, Uni ZH).

− So wird der Urteilsvorschlag namentlich von VS, CBL-GE, CVAM und FRI

abgelehnt. Andererseits wird er als modernes Instrument zur Streiterledigung befürwortet (z.B. ZH, DJZ, HEV) und bis zu einem bestimmten Streitwert auch für gewöhnliche vermögensrechtliche Streitigkeiten gefordert (z.B. FRStZH, FR-Verband).

− Die direkte Entscheidmöglichkeit der Schlichtungsbehörde wird namentlich

von LU, SZ, AVLU und AVZH begrüsst.

321.2 Entscheidverfahren

Kritisiert wird in grundsätzlicher Hinsicht die Verfahrensstrenge (BE), wobei die Mehrheit insbesondere die doppelte Schriftlichkeit beanstandet (z.B. BE, GE, GL, SO, AKBS, Uni GE, Uni ZH, VberGerichtsschreiber).

Das Novenrecht wird als zu restriktiv aufgefasst (z.B. BE, LU, ZH, AVLU): Noven sollten bis zu den ersten Plädoyers in der Hauptverhandlung vorge-