Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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− Andererseits wird die zusätzliche Einschaltung eines Vollstreckungsgerichts

kritisiert (z.B. economiesuisse, SwissBanking).

− Die Vollstreckungsklausel sollte auch gegenüber einem Rechtsnachfolger

ausgestellt werden können (z.B. GR, AKBS, SNV).

325 Aussergerichtliche Streitbeilegung (Mediation)

Die zur Frage der Regelung der aussergerichtlichen Streitbeilegung eingegangenen Vernehmlassungen sind sehr unterschiedlich ausgefallen. Neben der Begrüssung einer nicht einlässlicheren Regelung der Mediation (BE, Uni BE), wird einerseits grundsätzlich bedauert, dass der Mediation zu wenig Bedeutung zugemessen wird (TI, SNV). Andererseits werden detaillierte Normtexte (SDM-FSM, SVM) bzw. gar ein Vorschlag eines in der ZPO zu regelnden eigenständigen 4. Teils "Mediation in Zivil- und Handelssachen" unterbreitet (CBL-GE, abgestützt auf das Gesetzgebungsprojekt zur Änderung der Zivilprozessordnung des Kantons Genf, Médiation civile; PL 8931).

Vorgeschlagen werden insbesondere die Gleichstellung von Schlichtungsverfahren und Mediation (BL, LU, DJS, FSA, kvs, SDM-FSM, SVM, Uni ZH) und die Umwandlung eines aussergerichtlichen Vergleichs durch gerichtliche Bekräftigung/Homologierung in einen gerichtlichen Vergleich (SVM, SDM-FSM, Uni ZH). Ausserdem soll es auch im Entscheidverfahren jederzeit möglich sein, auf Wunsch der Parteien eine Mediation durchzuführen (CBL-GE, SVM, SDM-FSM).

326 Schiedsgerichtsbarkeit

Die vorgeschlagene Regelung der Schiedsgerichtsbarkeit wird allgemein begrüsst, insbesondere die Anknüpfung an das geltende Konkordat (z.B. AKBS, economiesuisse, FSA, ZSH). Das UNCITRAL-Modellgesetz wird nur vereinzelt als Vorbild empfohlen (Uni ZH).

Etliche Teilnehmer bedauern hingegen das Festhalten am Dualismus nationale/internationale Schiedsgerichtsbarkeit und befürworten eine einheitliche Regelung (z.B. BS, Uni LA, Uni ZH). Andere stimmen dem Dualismus ausdrücklich zu (ZHK).

Ein zentrales Anliegen vieler Teilnehmer ist die Steigerung der Attraktivität der Binnenschiedsgerichtbarkeit: Entsprechend soll sie der internationalen weitestgehend angeglichen werden.

− Begrüsst wird daher der Vorschlag zur Einrede der Verrechnung sowie die

Kompetenz des Schiedsgerichts zum Erlass vorsorglicher Massnahmen (z.B. BS, TI, AKBS, ASA, OGZH).

− Kritisiert hingegen wird der doppelte Instanzenzug gegen Schiedssprüche:

Es genüge – wie bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit – eine einzige Rechtsmittelstufe (AKBS, ASA, AVZH, Uni ZH); auf Ablehnung stösst auch die Willkürbeschwerde (ASA, AVZH, Uni ZH).

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