Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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weder als Zeuge noch als Auskunftsperson auftreten kann, beizubehalten (Grüne Partei, AVZH, FSA, SDM-FSM, SVM).
Kritisiert wird die Übernahme der geltenden Regelung (Art. 142 ZGB), wonach bei Uneinigkeit über die Teilung der Austrittsleistungen nach rechtskräftigem Entscheid über das Teilungsverhältnis zwingend eine Überweisung an das Sozialversicherungsgericht vorgesehen ist (z.B. AR, BL, BS, SG, OW, CVP). Mehrheitlich wird eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nur noch in unklaren Fällen vorgeschlagen.
Vereinzelt wird die Schaffung von Familiengerichten gefordert (AR, Uni ZH, SK der Gleichstellungsbeauftragten).
322.3 Eheschutzverfahren
Grossmehrheitlich wird die Zuweisung des Eheschutzverfahrens ins allgemeine summarische Verfahren als problematisch bezeichnet. Es bestehe die Gefahr, dass so den Bedürfnissen der Ehegatten, den Anliegen des sozialen Zivilprozesses und den Besonderheiten familienrechtlicher Auseinandersetzungen nicht mehr genügend Rechnung getragen werden könne. Der Zweck des Eheschutzes rufe nach einem möglichst informellen Verfahren, in dessen Mittelpunkt der direkte Kontakt mit den Ehegatten stehen müsse (vgl. z.B. Uni ZH).
323 Rechtsmittel
Das vorgeschlagene Rechtsmittelsystem findet grundsätzliche Zustimmung. Nur vereinzelt wird für eine Einheitsbeschwerde nach dem Vorbild des Bundesgerichtsgesetzes eingetreten (z.B. SZ, TG). Sehr begrüsst wird das vorgeschlagene Rechtsmittelsystem auch im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens vor Bundesgericht (Bger).
Hervorzuheben sind im Übrigen folgende Einzelfragen:
− Von vielen Teilnehmern in Frage gestellt wird der Rekurs als selbständiges
Rechtsmittel (z.B. GE, AVGE, FSA, LPS, Uni GE, Uni LA, Uni NE): Dessen Aufgaben könnten von der Appellation einerseits und der Beschwerde andererseits erfüllt werden. Mehrheitlich wird die Rekursfrist als zu kurz kritisiert.
− Häufig erhoben wird das Postulat einer Angleichung der verschiedenen
Rechtsmittelfristen (z.B. BS, SO, FSA).
− Das Resultat zu den Varianten betreffend die Einlegung der Appellation (Art.
292 ff.) ist ausgeglichen: Für die strengere Variante 1 treten namentlich ein AG, AR, BE, FR, GE, GL, GR, NW, OW, SG, SZ, TI, VS, ZG, LPS, ACSI, AVGE, AVZH, FER, FRC, OAFRI, suva, swissmem, Uni NE. Für die mildere Variante 2 votieren BL, BS, JU, LU, NE, SH, SO, TG, ZH, CSP, Grüne Partei, AKBS, ASLOCA, AVLU, DJS/DJZ, FSA, KassZH, OGZH, SBV, Roche, Uni LA.
− Ebenfalls kontrovers ist das Resultat in Bezug auf das erforderliche Grava-
men bei der Appellation (Art. 290). Dagegen sprechen sich namentlich NW, ACSI, ASI, DJS/DJZ, FRC, OAFRI sowie die suisa aus. Ausdrücklich begrüsst wird das Gravamen hingegen von LU, OW, SO, Grüne Partei (bei einer Reduktion des Streitwertes auf CHF 5'000), AKBS, AVLU, Roche, SBV.