Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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ralisme devront être impérativement minimisés. Le mandat constitutionnel précise d'ailleurs ce point et nous ne pouvons que l'approuver.

GL: Wir stimmen einer Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts nur unter der

Bedingung zu, dass den Kantonen keine Mehrkosten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erwachsen.

GR: Die Regierung begrüsst die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts durch eine

bundesrechtliche Kodifikation. Dadurch dürften die Rechtssicherheit massgebend erhöht und die Durchsetzung des materiellen Rechts entscheidend verbessert werden.

LU: Wir begrüssen die Schaffung einer schweizerischen Zivilprozessordnung sehr.

NW: Wir begrüssen grundsätzlich die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts durch

Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung.

SZ: Wir begrüssen die Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessord-

nung. Die Notwendigkeit der Vereinheitlichung des Zivilverfahrensrechts ist unbestritten. Wir befürworten insbesondere auch, dass das Zivilprozessrecht umfassend geregelt werden soll, die Organisation der Gerichte und damit die Regelung der sachlichen Zuständigkeit jedoch Sache der Kantone bleibt. Damit wird der organisatorischen Autonomie der Kantone (Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 BV) Rechnung getragen, so dass die Kantone ihre gerichtlichen Instanzen in einer ihren Verhältnissen angepassten Weise organisieren können.

VS: L'avant-projet présente vise à faciliter l'accès aux règles de procédure civile et à

en simplifier l'application en unifiant celles-ci au niveau fédéral et en supprimant de ce fait le morcellement que l'on connaît: Actuellement, 26 lois cantonales de procédure civile régissent ce domaine. En outre, la Constitution et toute une série de lois fédérales énoncent aussi certaines règles de procédure.

Le 12 mars 2000, le peuple et les cantons ont approuve la reforme de la justice qui posait notamment la base légale de l'unification de la procédure civile suisse (art. 122 Cst.). Il sied de rappeler dans ce cadre, que le canton du Valais approuve cette démarche et le concept d'une nouvelle loi fédérale qui régit l'ensemble de la matière.

ZG: Wir begrüssen den Erlass einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung

und die damit verbundene Rechtsvereinheitlichung. Besonderen Wert legen wir aus unserer Sicht auf ein bürgernahes Verfahren. Aufgrund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen gehen wir davon aus, dass die neue ZPO aus finanzieller Sicht nicht zu Mehraufwendungen führen wird.

ZH Die heute geltenden kantonalen Zivilprozessordnungen weisen zwar grosse

Ähnlichkeiten auf.Viele Fragen sind aber doch so unterschiedlich geregelt, dass sich das Prozessieren vor einem fremden Gericht nicht empfiehlt. Aus Gründen der Rechtssicherheit unterstützen wir deshalb das Ziel der Rechtsvereinheitlichung im Bereich des schweizerischen Zivilprozessrechts voll und ganz. Hinzu kommt, dass sich die Rechtsgleichheit nicht nur im materiellen Recht verwirklicht, sondern auch im Verfahrensrecht. Auch aus diesem Blickwinkel halten wir eine schweizerische Zivilprozessordnung für sinnvoll, selbst wenn wir damit gezwungen werden, von gut eingespielten Abläufen und Gewohnheiten unserer kantonalen Rechtspflege Abstand zu nehmen.