Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 802Fedlex · Rapporto sui risultati
Art. 342
Art. 343
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Die als schweizerisches Institut neu vorgeschlagene vollstreckbare öffentliche
Urkunde mag einem Bedürfnis entsprechen. Ob es aber richtig ist, den Weg nur halb zu gehen und in Art. 343 "die gerichtliche Beurteilung der Verpflichtung (…) in jedem Fall" vorzubehalten und die Urkunde auf diese Weise in ihrem Wert zu beschneiden, ist fraglich.
BS: Sollte das Gericht zur Beurteilung der aus der zur Vollstreckung gebrachten öf-
fentlichen Urkunde fliessenden Verpflichtung angerufen werden, so sollte analog zu Art. 85a SchKG die Möglichkeit bestehen, die Einstellung der Vollstreckung oder die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen zu verlangen. Dies im Sinne einer Schutzmassnahme für die schwächere Vertragspartei, die künftig wohl durch Formularverträge (AGB) zur Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung mittels öffentlicher Urkunde verpflichtet werden dürften.
TI: La decisione emessa nel quadro dell’esecuzione dei documenti pubblici non
crea effetto di res iudicata: alla parte obbligata è pertanto riservata la facoltà di una "contro-azione", ad esempio un'azione di accertamento negativa.
Schiedsgerichtsbarkeit / Arbitrage / Arbitrato
Art. 344
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Allgemein: Die vorgeschlagene Regelung kann als Verbesserung der heute
geltenden Normierung des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 bezeichnet werden. Als Neuerungen sind insbesondere zu begrüssen, dass die Schiedsgerichte die Möglichkeit erhalten, vorsorgliche Verfügungen zu erlassen (Art. 364), und dass sie zur Beurteilung von verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen zuständig erklärt werden (Art. 367).
Art. 144: Die Trennung der Regelungen für die "Binnenschiedsgerichtsbarkeit" im Vorentwurf der schweizerischen Zivilprozessordnung und für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) wirkt schwerfällig und kompliziert. Es sollte nochmals geprüft werden, ob nicht eine Regelung aller Schiedsverfahren in der Zivilprozessordnung (allenfalls mit Ausnahmeregeln für internationale Schiedsgerichte) möglich ist. Zum einen ist es nämlich von recht zufälligen Voraussetzungen abhängig, welche Regelung Geltung hat: Es kommt darauf an, ob sämtliche Parteien des Verfahrens im Moment der Vereinbarung der Schiedsklausel in der Schweiz wohnen oder nicht (Art. 344 i.V. mit Art. 176 Abs. 1 IPRG). Zum anderen lässt sich feststellen, dass die Unterschiede in den Regelungen des Vorentwurfes für die schweizerische Zivilprozessordnung und des IPRG nicht sehr markant sind. Soweit Sonderwünsche der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu berücksichtigen sind, könnten diese in Spezialbestimmungen normiert werden. Will man nicht so weit gehen, wäre jedenfalls darauf zu achten, dass die Parteien