Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 815Fedlex · Rapporto sui risultati
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
Grüne Partei: Der Sinngehalt von Absatz 2 ist uns nicht klar: Wird die Einrede der
Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben, so erscheint eine Einlassung auf die Hauptsache ausgeschlossen (vgl. auch Art. 16 Abs. 1).
Art. 351
Kantone / Cantons / Cantoni
TI: Il cpv. 2 permette la possibilità di scegliere un collegio arbitrale in numero pari.
Si tratta di una soluzione rara ma esistente, ed è potenzialmente atta a creare dei problemi maggiori in caso di litigio e parità di voci dei differenti arbitri.
La Commissione propone allora di togliere questa possibilità introducendo al cpv. 1 un limite, ossia quello di liberamente scegliere un numero dispari di arbitri. Al Cpv. 2 andrà invece eliminata la locuzione "si presume che".
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AKBS: Abs. 2: Unglücklich erscheint die Bestimmung, wonach von Parteien, welche
eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart haben, "angenommen" wird, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen sei, mit anderen Worten, dass die Parteien das Gegenteil, nämlich eine ungerade Zahl vereinbart haben!
Wenn überhaupt eine gerade Zahl von Schiedsrichtern zulässig sein soll, besteht wohl für Pattsituationen nur eine Lösung, welche dem Gebot der Gleichbehandlung der Parteien entspricht: die zwei, vier oder sechs etc. Schiedsrichter haben im Falle, dass kein Mehrheitsentscheid zustande kommt, nachträglich eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsidenten zu bestimmen (ob vorausgegangene Verfahrensschritte unter Mitwirkung der/des hinzutretenden Präsidentin/Präsidenten zu wiederholen sind, müsste von dieser/diesem bestimmt werden).
Art. 352
Art. 353
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
LPS: A l'alinéa 1 deuxième ligne, ne faut-il pas lire "tribunal arbitral" ?
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
ASA: Art. 353 al. 1: A la deuxième ligne de l’alinéa premier, il doit s’agir des membres
du tribunal "arbitral" non "étatique".
AVZH: Art. 353 Abs. 1 lit. a. sieht die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts für die
Ernennung der Einzelschiedsrichterin oder des Einzelschiedsrichters vor, wenn sich die Parteien nicht einigen können. In Abs. 1 lit. c. wird die Zuständigkeit eingeräumt, die Präsidentin oder den Präsidenten zu ernennen, wenn sich die Parteischiedsrichter darüber nicht einigen können.
Nicht vorgesehen ist hingegen der Fall, dass die Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten gemäss Schiedsvereinbarung durch die Parteien erfolgt und sich