Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 815Fedlex · Ergebnisbericht

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

Grüne Partei: Der Sinngehalt von Absatz 2 ist uns nicht klar: Wird die Einrede der

Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben, so erscheint eine Einlassung auf die Hauptsache ausgeschlossen (vgl. auch Art. 16 Abs. 1).

Art. 351

Kantone / Cantons / Cantoni

TI: Il cpv. 2 permette la possibilità di scegliere un collegio arbitrale in numero pari.

Si tratta di una soluzione rara ma esistente, ed è potenzialmente atta a creare dei problemi maggiori in caso di litigio e parità di voci dei differenti arbitri.

La Commissione propone allora di togliere questa possibilità introducendo al cpv. 1 un limite, ossia quello di liberamente scegliere un numero dispari di arbitri. Al Cpv. 2 andrà invece eliminata la locuzione "si presume che".

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AKBS: Abs. 2: Unglücklich erscheint die Bestimmung, wonach von Parteien, welche

eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart haben, "angenommen" wird, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen sei, mit anderen Worten, dass die Parteien das Gegenteil, nämlich eine ungerade Zahl vereinbart haben!

Wenn überhaupt eine gerade Zahl von Schiedsrichtern zulässig sein soll, besteht wohl für Pattsituationen nur eine Lösung, welche dem Gebot der Gleichbehandlung der Parteien entspricht: die zwei, vier oder sechs etc. Schiedsrichter haben im Falle, dass kein Mehrheitsentscheid zustande kommt, nachträglich eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsidenten zu bestimmen (ob vorausgegangene Verfahrensschritte unter Mitwirkung der/des hinzutretenden Präsidentin/Präsidenten zu wiederholen sind, müsste von dieser/diesem bestimmt werden).

Art. 352

Art. 353

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

LPS: A l'alinéa 1 deuxième ligne, ne faut-il pas lire "tribunal arbitral" ?

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

ASA: Art. 353 al. 1: A la deuxième ligne de l’alinéa premier, il doit s’agir des membres

du tribunal "arbitral" non "étatique".

AVZH: Art. 353 Abs. 1 lit. a. sieht die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts für die

Ernennung der Einzelschiedsrichterin oder des Einzelschiedsrichters vor, wenn sich die Parteien nicht einigen können. In Abs. 1 lit. c. wird die Zuständigkeit eingeräumt, die Präsidentin oder den Präsidenten zu ernennen, wenn sich die Parteischiedsrichter darüber nicht einigen können.

Nicht vorgesehen ist hingegen der Fall, dass die Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten gemäss Schiedsvereinbarung durch die Parteien erfolgt und sich