Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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Konkordat: Art. 5
IPRG: Art. 177
Modellgesetz: Art. 1 Abs. 5
Art. 6 (Schiedsfähigkeit)
a) Das geltende Recht differenziert bei der Schiedsfähigkeit: Während Art. 177 IPRG als schiedsfähig "jeden vermögensrechtlichen Anspruch" betrachtet, verlangt Art. 5 Konkordat, dass der "Anspruch ... der freien Verfügung der Parteien unterliegt" und keine ausschliesslich zwingende Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes in der Sache besteht.
b) Nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 BZPO soll nunmehr - wie schon bisher nach IPRG - für alle vermögensrechtlichen Ansprüche prinzipiell Schiedsfähigkeit gegeben sein. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit von staatsgerichtlichem und schiedsgerichtlichem Rechtsschutz: Schiedsgerichtsbarkeit darf in einem liberalen Rechtsstaat nur dann ausgeschlossen sein, wenn sich der Staat für seine Gerichte im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entscheidungsmonopol vorbehalten hat. Da man indessen davon ausgehen kann, dass ein Interesse an ausschliesslich staatlicher Rechtsprechung nach wie vor zwar für einen Grossteil nicht vermögensrechtlicher Ansprüche, generell dagegen nicht für vermögensrechtliche besteht (diese Differenzierung ist ja auch anderen Regelwerken bekannt, vgl. Artt. 44/45 OG, Art. 16 Abs. 1 S. 3 IPRG), liegt es nahe, die Schiedsfähigkeit nach dem Vorbild von Art. 177 IPRG prinzipiell für alle vermögensrechtlichen Ansprüche vorzusehen. Nachdem andere Länder, z.B. Deutschland, sich bei der Reform ihres Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit sogar ausdrücklich auf das Vorbild von Art. 177 IPRG berufen haben (Begründung Regierungsentwurf zu § 1030 D-ZPO), dürfte man das Vorbild von Art. 177 IPRG auch für Art. 6 BZPO übernehmen können.
c) Nach Satz 2 sind auch nichtvermögensrechtliche Ansprüche schiedsfähig, wenn die Parteien über den Anspruch "frei verfügen" können. Nicht schiedsfähig sind damit z.B. - nach wie vor - Ehescheidungs- und sonst der Parteidisposition entzogene Statusverfahren. Im übrigen - dies der Vorteil der Übernahme der Formulierung aus dem Konkordat - bleiben damit die den Begriff der Verfügbarkeit des Anspruchs interpretierenden zahlreichen Judikate und Kommentierungen weiterhin verwendbar.
d) Nicht übernommen wurde das Kriterium der ausschliesslich zwingenden Zuständigkeit staatlicher Gerichte als Verbot der Schiedsfähigkeit, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Tatsache einer ausschliesslichen Zuständigkeit für einen Prozess vor Staatsgericht führt für sich allein noch nicht zur Unzulässigkeit einer Schiedsvereinbarung: Mit der Verweigerung der Schiedsfähigkeit möchte der Staat verhindern, dass bestimmte Streitigkeiten der Zuständigkeit seiner Gerichte entzogen werden (und in die Hände der "Privatjustiz" gelangen). Demgegenüber besteht die ratio der Prorogationsunfähigkeit darin, einer (oder beiden) Partei(en) einen bestimmten staatlichen Richter zu garantieren, dem sie nicht entzogen werden darf; typischerweise ist dies bei "sozial schwachen" Parteien der Wohnsitz. Der Schutzzweck der einen ratio legis kann nicht durch den der anderen ratio legis ersetzt werden. Dies hat im übrigen auch das Parlament bei der Behandlung von Art. 1 Abs. 3 des Entwurfs eines Gerichtsstandsgesetzes bestätigt. Dieser Abs. 3 hatte vorgesehen, dass das Gerichtsstandsgesetz "die Befugnis der Parteien zur Vereinbarung eines Schieds-