Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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gerichts unberührt [lässt], soweit dadurch nicht von einem zwingenden Gerichtsstand abgewichen wird". Das Parlament hat diese Bestimmung gestrichen.

e) Neu aufgenommen wurde hingegen Absatz 2. Dieser geht auf das Vorbild von Art. 1 Abs. 5 des Modellgesetzes zurück und möchte klarstellen, dass Vorschriften in anderen Gesetzen, welche die Schiedsfähigkeit einschränken, unberührt bleiben. Anstatt in Art. 6 alle diese Vorschriften (die sich ja auch ändern können) aufzuzählen, beschränkt sich Art. 6 in seinem Absatz 1 auf die generelle Definition der Schiedsfähigkeit und verweist wegen darüber hinausgehender spezieller Einschränkungen auf die speziellen Bestimmungen ausserhalb des 3. Teils BZPO, also z.B. Art. 274c OR. Damit bleibt auch die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unberührt, falls er (z.B. aus "sozialen Gründen") bestimmte Materien seinen staatlichen Gerichten vorbehalten möchte: er kann eine derartige Regelung im Zusammenhang mit der Regelung des materiellen Rechts vornehmen.

Art. 7 Zulassung von Juristen

Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter untersagt, ist nichtig.

Konkordat: Art. 7

IPRG: -

Modellgesetz: -

Art. 7 (Zulassung von Juristen)

Art. 7 übernimmt tel quel die Bestimmung von Art. 7 Konkordat. Zu beachten ist, dass das Verbot der Beiziehung von Juristen im Schiedsverfahren nur nichtig ist, wenn es in einer Schiedsklausel enthalten ist. Befindet es sich in einem Schiedsvertrag (also abgeschlossen nach Entstehen der Streitigkeit), ist ein derartiges Verbot im Prinzip wirksam. Es ist jedoch wiederum - auch wenn in einem Schiedsvertrag enthalten - unwirksam, wenn es um die Funktion als Parteivertreter in einem Schiedsverfahren geht: hier geht Art. 23 Abs. 2 vor (s. dazu die dortigen Erläuterungen).

Art. 8 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

1 Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig zurückzuweisen, sofern der Beklagte dies spätestens bei seiner ersten Erklärung zur Sache beantragt, es sei denn, das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar.

2 Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

3 Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen, während die Sache bei Gericht anhängig ist.