Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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damit die Schiedsvereinbarung aufrecht zu erhalten. Sofern die Parteien tatsächlich eine andere Rechtsfolge wünschen, können sie dies vereinbaren, Absatz 2.
d) Nach Art. 23 Abs. 1 Konkordat erfolgt die Ersetzung eines Schiedsrichters primär nach dem Verfahren, "das bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde"; nur subsidiär, d.h. wenn sich eine Bestellung nach Absatz 1 als unmöglich erweist, soll gemäss Absatz 2 eine gerichtliche Ernennung erfolgen. Art. 23 Abs. 1 Konkordat stellt somit nicht auf das Verfahren ab, welches ursprünglich vorgesehen war, sondern auf das Verfahren, das bei der Ersternennung tatsächlich befolgt worden war.
Der Entwurf sieht dagegen gemäss Absatz 1 Satz 2 eine Bestellung nach denselben Regeln vor, die auf die Erstbestellung "anzuwenden waren". War also der zu ersetzende Schiedsrichter von einer Partei zu bestellen gewesen, infolge Säumnis der Partei jedoch vom Gericht ernannt worden, so steht die Ersatzbestellung für den weggefallenen Schiedsrichter primär wiederum der Partei zu. Diese Lösung erscheint angemessen. Im übrigen ist auch hinsichtlich Satz 2 eine abweichende Parteivereinbarung möglich, Absatz 2.
e) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechen wörtlich den Absätzen 3 und 4 von Art. 23 Konkordat. Zwar enthält das Modellgesetz keine solchen Bestimmungen über die Bedeutung der Ersetzung eines Schiedsrichters für das Verfahren. Sie erscheinen indessen als praktisch sinnvoll; auch kann auf die bisherigen Auslegungsergebnisse der Praxis zurückgegriffen werden.
Vierter Titel: Zuständigkeit des Schiedsgerichts
In diesem Titel sollen - dem Aufbau des Modellgesetzes folgend - zwei besonders wichtige - und streitige - Punkte im Verhältnis zwischen Schiedsgericht und Staatsgericht angesprochen werden, nämlich zum einen die Frage der sogenannten "Kompetenz-Kompetenz" (Art. 20), zum anderen die Befugnis zum Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 21). Gegenüber der Systematik von Konkordat und IPRG ist diejenige des Modellgesetzes vorzugswürdig: Das Konkordat behandelt die Frage der "Zuständigkeit" (als Art. 8) im Abschnitt "Schiedsabrede", diejenige des vorsorglichen Rechtsschutzes (Art. 26) im Abschnitt "Verfahren vor dem Schiedsgericht". Das IPRG hingegen behandelt die vorsorglichen Massnahmen (Art. 183) ebenfalls unter "Verfahren", während es für die "Zuständigkeit" (Art. 186) einen eigenen Abschnitt enthält. Indem man für Artt. 20 und 21 einen eigenen Abschnitt schafft, trägt man ihrer Besonderheit (Abgrenzung zwischen Staats- und Schiedsgericht) auch systematisch und optisch Rechnung.
Art. 20 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständig-
keit
1 Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
2 Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet