Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
3 Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei binnen 30 Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
Konkordat: Artt. 8, 9
IPRG: Artt. 186, 178 Abs. 3
Modellgesetz: Art. 16
Art. 20 (Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständig-
keit)
Art. 20 fasst Artt. 8 und 9 des Konkordats bzw. Art. 186 und Art. 178 Abs. 3 IPRG zusammen und bringt noch praktisch wichtige Ergänzungen, wobei Art. 16 Modellgesetz weithin übernommen wurde.
a) Absatz 1 Satz 1 entspricht Art. 8 Abs. 1 Konkordat bzw. Art. 186 IPRG und bestätigt die schweizerische Rechtsauffassung, wonach es zuerst das Schiedsgericht ist (und die Frage nicht an ein staatliches Gericht "weitergeleitet" werden muss), das prüft, ob es überhaupt zuständig ist, d.h. ob die Schiedsrichter ordnungsgemäss ernannt sind und ob die Schiedsvereinbarung auf den Streitfall anwendbar ist. Diese eigene Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit ist jedoch nur vorläufig; dem Schiedsgericht fehlt die Kompetenz-Kompetenz in dem Sinne, dass seine Entscheidung die staatlichen Gerichte binden würde: Das Schiedsgericht hat zwar das erste Wort, nicht aber das letzte. Die endgültige Entscheidung trifft das staatliche Gericht im Aufhebungs- oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren (bzw. nach Abs.3 Satz 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 2 hievor).
Satz 2 übernimmt den Autonomie-Grundsatz von Art. 178 Abs. 3 IPRG, wonach die Gültigkeit des Hauptvertrages und diejenige der Schiedsvereinbarung unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Dieser Grundsatz ist in der Schweizer Rechtsprechung und Lehre seit Jahrzehnten unbestritten; es erschien aus praktischen Gründen angeraten, ihn nicht nur im IPRG zu erwähnen, sondern auch in der BZPO.
b) Absatz 2 Satz 1 entspricht Art. 8 Abs. 2 Konkordat bzw. Art. 186 Abs. 2 IPRG. Satz 2 ist eine praktisch wichtige Ergänzung zu Satz 1: Sie erklärt sich daraus, dass es häufig auch für die beklagte Partei ratsam ist, die Konstituierung des Schiedsgerichtes abzuwarten, bevor sie dessen Unzuständigkeit rügt. Eine Mitwirkung bei der Bestellung des Schiedsgerichts soll daher nicht als widersprüchliches Verhalten hierzu angesehen werden.
Für die spezifische Rüge des Überschreitens seiner Befugnisse durch das Schiedsgericht (vgl. Art. V Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. Juni 1961), d.h. für die Rüge der Unzulässigkeit einzelner Verfahrenshandlungen (Satz 3) - auch dies eine praktisch wichtige Situation innerhalb eines Schiedsverfahrens - gilt die spezielle Frist der "Erörterung" der jeweiligen Angelegenheit. Die Bestimmung will es einer Partei unmöglich machen, durch Erhebung einer Verfahrensrüge das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung eines Staatsgerichts zu verschleppen oder gar erst im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbar-