Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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bestellte Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Schiedsgericht Frist zur Klage.
Konkordat: Art. 26
IPRG: Art. 183
Modellgesetz: Artt. 9, 17
Art. 21 (Vorsorgliche und sichernde Massnahmen)
Die Vorschrift regelt Massnahmen des vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Schiedsgericht. In ihrem Kern entspricht sie Art. 183 IPRG (und damit letztlich Art. 17 Modellgesetz).
Während Art. 26 Konkordat "zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen [...] allein die staatlichen Gerichte" für zuständig erklärt, sieht Art. 183 IPRG eine Kompetenz des Schiedsgerichtes auch zum Erlass solcher Massnahmen vor. Es besteht kein Grund, diese für internationale Schiedsverfahren wichtige Möglichkeit des Art. 183 IPRG den nationalen Fällen vorzuenthalten: Auch in "nationalen Fällen" ist es das Schiedsgericht, das am ehesten in der Lage ist zu beurteilen, ob und welche vorsorglichen Massnahmen in bezug auf den Streitgegenstand erforderlich sind. Art. 21 begründet deshalb (ebenso wie Art. 183 IPRG) eine originäre Kompetenz des Schiedsgerichts auf dem Gebiet des vorsorglichen Rechtsschutzes - sofern die Parteien diese Kompetenz nicht ausgeschlossen haben.
a) Absatz 1 übernimmt in Satz 1 Art. 183 Abs. 1 IPRG, während Satz 2 Art. 183 Abs. 3 IPRG übernimmt. Insoweit kann also auf die bereits gewonnenen Erkenntnisse zur Auslegung der Bestimmung von Art. 183 IPRG zurückgegriffen werden.
b) Absatz 2 behandelt die Vollziehung/Vollstreckung der Massnahme: Das Schiedsgericht verfügt zwar über eine Anordnungskompetenz, ihm fehlt jedoch eine Vollziehungskompetenz. Absatz 2 übernimmt damit Art. 183 Abs. 2 IPRG, allerdings mit zwei Abweichungen:
aa) Zum einen erklärt Art. 183 Abs. 2 IPRG nur das Schiedsgericht für berechtigt zur Antragstellung beim staatlichen Richter. Schon bisher wird zu dieser Bestimmung in der Literatur (vgl. IPRG-Berti, Art. 183 N 16) jedoch die Auffassung vertreten, "die gleiche Befugnis [müsse] auch den Parteien des Schiedsverfahrens zugestanden werden". Da die Vollziehung im Interesse einer Partei erfolgen soll, diese später deswegen möglicherweise auch dafür haftbar gemacht wird (Absatz 4!), ist es berechtigt, die Parteien und nicht das Schiedsgericht für antragsberechtigt zu erklären.
bb) Satz 2 von Absatz 2 gibt dem Staatsgericht die Möglichkeit, die vom Schiedsgericht angeordnete Massnahme abweichend zu fassen, soweit dies im Hinblick auf die Besonderheiten des Zwangsvollstreckungsrechts - z.B. im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz - erforderlich ist. Satz 2 entspricht somit grosso modo der Formulierung von Art. 183 Abs. 2 IPRG, wo es heisst: "dieser wendet sein eigenes Recht an".
c) Neu ist hingegen in Absatz 2 die Regelung des Kompetenz-Verhältnisses zwischen Schiedsgericht und Staatsgericht. Art. 183 begründet nämlich keine ausschliessliche Kompetenz des Schiedsgerichtes, sondern die staatlichen Gerichte bleiben weiterhin für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig. Die Parteien haben somit das Recht, in jedem Stadium des Verfahrens - und nicht nur, wenn das